Altersgrenzen

Obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 entschieden hat, dass die Regelung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis zwingend durch den Gesetzgeber selbst vorgenommen werden muss, werden sowohl in Hessen als auch in anderen Bundesländern immer noch Höchstaltersgrenzen lediglich per Verordnung geregelt.

 

Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage
Da diese Regelungen per Verordnung verfassungswidrig sind, existieren sowohl in Hessen als auch allen anderen Bundesländern tatsächlich keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis.

 

Sollte Ihre Verbeamtung mit Verweis auf entsprechende Höchstaltersgrenzen abgelehnt werden, sollten Sie sich zwingend kurzfristig um anwaltliche Vertretung bemühen, bevor die Höchstaltersgrenzen vom Gesetzgeber geregelt werden und Sie hierdurch Ihren Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis verlieren. Gleiches gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes (insbesondere Lehrkräfte), die allein aufgrund der Höchstaltersgrenzen von einem Antrag auf Verbeamtung absehen.