Amtsärztliche Untersuchung

Amtsärztliche Untersuchungen dienen der Feststellung der Dienstfähigkeit und sind damit in der Regel der erste Schritt in den vorzeitigen Ruhestand.

 

Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eingrenzung
Lange war umstritten, ob es möglich ist, die Rechtmäßigkeit einer Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen noch vor der Untersuchung selbst überprüfen und dem Dienstherrn ihre Durchführung hierdurch ggf. untersagen zu lassen. Mittlerweile ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass diese Möglichkeit existiert.

 

Um eine amtsärztliche Untersuchung wirksam untersagen zu lassen, dürfen Sie allerdings nicht abwarten, bis sie angeordnet wird. Vielmehr sollten Sie sich unmittelbar nach Auftreten gesundheitlicher Probleme oder zumindest vor Ablauf einer Krankschreibung von mehr als 3 Monaten in den letzten 6 Monaten anwaltlich beraten lassen, um zu klären, welche Möglichkeiten Sie haben, eine amtsärztliche Untersuchung zu verhindern.

 

Neben der Möglichkeit, die Durchführung einer Untersuchung insgesamt untersagen zu lassen, besteht in der Regel zumindest die Möglichkeit, den Inhalt der Untersuchung eingrenzen zu lassen und so dafür zu sorgen, dass Dienstherrn lediglich solche medizinischen Informationen bzw. personenbezogenen Daten erhalten, die für die Dienstfähigkeit tatsächlich relevant sind.

 

Voraussetzungen für amtsärztliche Untersuchungen
Auch wenn es im Gesetz erst an zweiter Stelle geregelt ist: In der Praxis werden amtsärztliche Untersuchungen vor allem dann angeordnet, wenn Sie in den letzten 6 Monaten mehr als 3 Monate krankgeschrieben waren. In diesen Konstellationen ist sie zumindest grundsätzlich zulässig. Verhindern können Sie sie nur dann, wenn Ihr Dienstherr verpflichtet gewesen wäre, Art und Umfang der Untersuchung einzugrenzen, dies allerdings nicht getan hat.

 

Der in der Praxis sehr viel seltenere Fall einer zulässigen Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen ist dann gegeben, wenn tatsächlich Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit bestehen und Sie in den letzten 6 Monaten nicht oder weniger als 3 Monate krankgeschrieben waren. Hierzu bedarf es besonderer Gründe, die Ihr Dienstherr ausreichend ermitteln und dokumentieren muss, um Ihre Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen zu lassen. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.