Amtsangemessene Beschäftigung

Schutz nach unten wie nach oben
Als Beamter haben Sie Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass Sie nicht gegen Ihren Willen dauerhaft auf einem im Vergleich zu Ihrem Statusamt gering- oder höherwertigen Dienstposten verwendet werden dürfen. Ihr Dienstherr muss vielmehr auch Ihre Entscheidung hinnehmen, sich aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen und privaten Gründen nicht um ein höheres Statusamt zu bemühen. Und er muss das jeweilige Statusamt, auf das Sie sich beschränken können und das Ihre Rechtsstellung gegenüber Ihrem Dienstherrn bestimmt, achten.

 

Sinn und Zweck des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung
Ziel dieser Vorgaben ist, die Unabhängigkeit von Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung sicherzustellen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist also kein persönliches Privileg, über das Sie frei disponieren können, sondern ein Element des Rechtsstaats: Das Bewusstsein der inneren und äußeren Unabhängigkeit soll Beamten dazu befähigen, ihren unparteiischen Dienst für die Allgemeinheit zu erbringen und ihre Amtsführung allein an Recht und Gesetz zu orientieren. Denn nur so kann das Berufsbeamtentum die ihm vom Grundgesetz zugewiesene Aufgabe erfüllen, eine vom politischen Kräftespiel unabhängige, stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern.

 

Diese Funktion können Sie als Beamter objektiv nur erfüllen, wenn Sie den Anforderungen des konkreten Dienstpostens auch tatsächlich gerecht werden können. Überfordern Sie diese – aus fachlichen, gesundheitlichen und/oder sonstigen persönlichen Gründen – aber tatsächlich, kann dies zur Folge haben, dass Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht erfüllen können. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn Ihnen zum Beispiel eine sogenannte Pseudobeschäftigung zugewiesen wird, also Aufgaben, die Sie nicht vollständig oder zumindest weit überwiegend auslasten.