Gesundheitliche Eignung

Maßstab der gesundheitlichen Eignung
Anders als dies bis 2013 der Fall war, reicht es für die Annahme der gesonderten Ungeeignetheit nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr aus, dass Ihr Dienstherr berechtigte Zweifel daran hat, dass Sie vor Erreichen der Ruhestandsaltersgrenze dienstunfähig werden bzw. Sie zukünftig regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werden. Inzwischen muss vielmehr auf Grundlage geeigneter medizinischer Feststellungen nachgewiesen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Sie vor Erreichen der Ruhestandsaltersgrenze dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt derart ausfallen, dass dies einer entsprechenden vorzeitigen Dienstunfähigkeit gleichkommt.

Handhabung durch die Dienstherren
Leider kennen die meisten Dienstherren und insbesondere die die Untersuchung durchführenden Amtsärzte diese Rechtsprechungsänderung noch nicht, sodass die gesundheitliche Eignung von Bewerbern in der Regel noch mit Verweis auf Zweifel am Erreichen der Ruhestandsaltersgrenze oder abstrakten prognostischen Ausfallzeiten – sodann allerdings rechtsfehlerhafterweise – abgelehnt wird. 

Da keinerlei oder keine ausreichenden (empirischen) Studien dafür existieren, wie sich Gesundheitszustände prognostisch entwickeln, sind die Dienstherren bzw. Amtsärzte meist nicht in der Lage, den Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht zu.

Besonderheiten des (Polizei- oder Justiz-)Vollzugsdienstes
Im Bereich der (Polizei- oder Justiz-)Vollzugsbeamten wird darüber hinaus immer noch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Polizeidienstverordnung (PDV 300) verbindlich wäre und allein geeignet sei, die gesundheitliche Eignung bzw. Dienstfähigkeit eines Bewerbers oder Beamten auszuschließen. 

Tatsächlich geht die Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass eine so pauschale Betrachtungsweise, wie sie die PDV 300 vornimmt, unzulässig ist und die gesundheitliche Eignung bzw. Dienstfähigkeit eines Bewerbers oder Beamten allein dann verneint werden kann, wenn der individuelle Gesundheitszustand des Betroffenen tatsächlich dazu führt, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes nicht gewachsen ist oder in absehbarer Zukunft nicht gewachsen sein wird.

Gesundheitliche Eignung und psychische Erkrankungen
Eines der häufigsten und schwerwiegendsten Missverständnisse in Zusammenhang mit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamten ist die Annahme, dass beendete oder laufende psychotherapeutische Behandlungen geeignet wären, die gesundheitliche Eignung auszuschließen oder dies zwingend tun. 

 

Tatsächlich ist die Feststellung der gesundheitlichen Ungeeignetheit von Beamten in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen für den Dienstherrn am schwierigsten. Dies liegt insbesondere daran, dass keine empirischen Erkenntnisse darüber existieren, wie sich der psychische Gesundheitszustand prognostisch entwickelt. 

 

Psychische Erkrankungen oder Behandlungen sollten Sie deshalb bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung stets zwingend angegeben.

Verschweigen von Vorerkrankungen
Verschweigen Sie im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung existierende Vorerkrankungen, führt dies, wenn diese Täuschung vonseiten des Dienstherrn festgestellt wird, nicht nur zwingend zur Entlassung aus dem Dienst, sondern auch zur Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit, die die Wiedereinstellung (ggf. auch nur bei einem anderen Dienstherrn oder in einer anderen Laufbahn) ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob der nicht angegebene Gesundheitszustand die Annahme der gesundheitlichen Ungeeignetheit gerechtfertigt hätte oder ob die Frage der gesundheitlichen Eignung auch nur ansatzweise von Bedeutung ist.

 

Insoweit ist es stets ratsam, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben im Rahmen von amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu machen.

Vorbereitung der Untersuchung über die gesundheitliche Eignung
Missverständnisse über die Bedeutung von existierenden Vorerkrankungen für die Dienstfähigkeit von Beamten aufseiten des Dienstherrn oder Amtsarztes können in der Regel dadurch vermieden werden, dass die vonseiten der behandelnden Ärzte vorzulegenden Stellungnahmen die rechtlich relevanten Aspekte für die gesundheitliche Eignung aufgreifen und substantiiert darlegen, weshalb diese im jeweiligen Fall nicht erfüllt sind.