Dienstunfall

Fristen für Dienstunfälle
Im Zusammenhang mit Dienstunfällen müssen Sie zwingend die Fristen für die Geltendmachung eines Dienstunfalls beachten. Grundsätzlich ist dieser innerhalb eines Jahres anzuzeigen. Sollten die Dienstunfallfolgen jedoch erst später auftreten, können sie noch bis zu 10 Jahre nach dem Unfallereignis angezeigt werden. In diesem Fall müssen Sie sie allerdings innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Bekanntwerden anzeigen.

 

Psychische Folgen eines Dienstunfalls
Ein besonderes Problem bei der Geltendmachung von Dienstunfällen existiert heute leider immer noch in Zusammenhang mit den psychischen Folgen eines dienstlichen Einsatzes oder eines ggf. primär körperlichen Dienstunfalls. Zum einen gestehen sich viele (gerade im Polizei- oder Justizvollzugsbereich) die mit dem Dienst oder auch Dienstunfällen einhergehenden psychischen Belastungen meist nicht ein. Zum anderen können die Betroffenen oft nur schwer nachvollziehen, ob bzw. dass ihre psychische Beeinträchtigung mit einem in der Vergangenheit erlittenen Dienstunfall oder einer besonderen dienstlichen Situation zusammenhängt. Ferner führt die psychische Belastung in der Regel dazu, dass der Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Diagnose nicht in der Lage ist, die Dienstunfallfolgen anzuzeigen, oder dies schlichtweg unterlässt

 

In einer Zeit der stetig wachsenden psychischen Belastung im öffentlichen Dienst – insbesondere im Polizeivollzugsdienst – sollten Sie nicht versäumen, die in der Regel sehr viel schwerwiegenderen psychischen (als körperlichen) Folgen dienstlicher Einsätze oder auch dienstlicher Unfälle geltend zu machen. Selbst wenn zunächst keine psychischen Folgen festgestellt werden, sollten Sie sich in Zusammenhang mit besonderen oder zumeist außergewöhnlichen dienstlichen Situationen und insbesondere (körperlichen) Dienstunfällen kurzfristig anwaltlich beraten lassen und sich ggf. in psychologische Betreuung begeben – wobei, zumindest noch derzeit und in Hessen, dringend von einer Betreuung durch einen vonseiten des Dienstherrn zur Verfügung gestellten Psychologen abgeraten wird.

 

Dienstunfälle immer anzeigen
Unabhängig von der Einhaltung der existierenden Fristen für die Geltendmachung eines Dienstunfalls ist es in der Regel empfehlenswert, die geltend zu machenden gesundheitlichen Folgen bzw. Schädigungen geeignet medizinisch vorzubereiten. Gerade in Zusammenhang mit psychischen Folgen sind die Amtsärzte häufig nicht in der Lage, in dem ihnen zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Begutachtung von wenigen Stunden die Situation und insbesondere den Umfang der Folgen zu erfassen und geeignet medizinisch einzuschätzen. Eine taugliche Geltendmachung der tatsächlichen Folgen und insbesondere ihres Umfangs setzt dementsprechend zwingend eine geeignete Vorbereitung der amtsärztlichen Untersuchung voraus.