Rückforderung von Bezügen

Die Rückforderung von Anwärterbezügen in Fällen der Entlassung von Widerrufs- oder Probebeamten ist allein dann zulässig, wenn die Entlassung durch den Beamten verschuldet ist. Das gilt jedoch nicht, wenn Beamte auf Probe sich als fachlich nicht geeignet erweisen, da sie aufgrund des wiederholten Nichtbestehens einer Prüfung exmatrikuliert werden, oder aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig werden.

 

Werden versehentlich überzahlte Bezügen zurückgefordert, ist zum einen zu prüfen, wer die Überzahlung zu verschulden hat und ob die überzahlten Bezüge nicht in der Zwischenzeit gutgläubig ausgegeben wurden, Betroffene also entreichert sind.