Versetzung, Abordnung, Umsetzung

Im Rahmen von Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen besteht ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn.

 

Weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn
Dieser Ermessensspielraum wird nur durch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine bestimmte Verwendung und/oder das Verbot der sogenannten Pseudobeschäftigung begrenzt.

 

Dienstherrnübergreifende Versetzung
Im Geschäftsbereich Ihres Dienstherrn erwerben Sie einen Anspruch auf eine bestimmte (andere) Verwendung durch die Auswahl für eine ausgeschriebene Stelle. Bewerben Sie sich hingegen bei einem anderen Dienstherrn, kann Ihr aktueller Dienstherr die Versetzung verweigern. Der Wechsel zu anderen Dienstherren ist (mit Ausnahmen) allein im Rahmen sogenannter Tauschverfahren möglich.