Dientstliche Beurteilungen/Beispiele für Beurteilungsfehler

Auswahl von Beurteilungsfehlern, die im Rahmen einer Beurteilungsklage gerügt werden können.


Unrichtiger Sachverhalt

Dienstliche Beurteilungen sind fehlerhaft, wenn ihnen ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde:(1)

  • Werden in dienstlichen Beurteilungen Einzelvorkommnisse konkret benannt, ist der jeweilige Sachverhalt im Streitfall auf seine Richtigkeit hin gerichtlich voll zu überprüfen. Ihr Dienstherr muss den Sachverhalt (die Tatsachen) darlegen und beweisen.
  • Werden dienstliche Beurteilungen oder in ihr enthaltene Einzelurteile auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen gestützt, das heißt, enthalten die Beurteilungen oder die Einzelurteile einen sog. Tatsachenkern, der auch für einen unbeteiligten Dritten erkennbar ist, so hat auch hier das Gericht zu prüfen, ob Ihr Dienstherr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

 

Mangelnde Plausibilität von Werturteilen

Dienstliche Beurteilungen, die als Werturteil nicht plausibel, das heißt nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich sind, sind fehlerhaft:(2)

 

  • Beurteiler sind nicht verpflichtet, dienstliche Beurteilungen mit Tatsachenfeststellungen zu unterlegen. Sie können sich auf die Abgabe von Werturteilen beschränken. Die Kontrolldichte der Gerichte richtet sich danach, wie dienstliche Beurteilungen begründet werden.(3)
  • Reine Werturteile lassen nicht in einer dem Beweis zugänglichen Weise erkennen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen. Ihr Dienstherr ist daher verpflichtet, allgemein oder pauschal formulierte Werturteile im Beurteilungsgespräch oder im Widerspruchsverfahren durch Erläuterungen und Konkretisierungen plausibel und nachvollziehbar zu machen. Dazu kann Ihr Dienstherr tatsächliche Vorgänge oder weitere Werturteile anführen. Das Gericht hat dann auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen zu prüfen, ob der nachgeschobene Sachverhalt richtig oder das Werturteil plausibel, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist.(4)
  • Stützt Ihr Dienstherr sein Werturteil auf eine »Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke« vom Charakter, Ihr Auftreten und Ihre Arbeitsweise im Beurteilungszeitraum, so kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner Tatsachen verlangen.(5) Ansonsten müsste Ihr Dienstherr über den gesamten Beurteilungszeitraum solche Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge schriftlich erfassen, was zu einem ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand führen würde. Ihr Dienstherr ist aber auch hier verpflichtet, die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der in ihr enthaltenen Werturteile näher zu erläutern und zu konkretisieren. Das Gericht überprüft dann die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Bewertungen.

 

Werturteile und Tatsachen sind oft nur schwer voneinander zu trennen. Da die Gerichte aber auch reine Werturteile auf ihre Plausibilität hin prüfen, ist Ihr Rechtsschutz auch in solchen Fällen gewährleistet.

 

Beurteiler ohne eigene Erkenntnisse

Dienstliche Beurteilungen sind fehlerhaft, wenn die Beurteiler sich kein eigenes vollständiges Bild von Ihren Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum machen konnten:(6)

 

  • Die Regelbeurteilung hat Ihre Leistungen während des gesamten Beurteilungszeitraums zu erfassen. Ihr Beurteiler muss sich daher ein eigenes, vollständiges Bild von Ihren Leistungen im gesamten Beurteilungszeitraum machen können. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum Ihr unmittelbarer Vorgesetzter war oder wenn er als höherer mittelbarer Vorgesetzter fungierte und damit Ihre Tätigkeit und Ihre Leistungen nicht aus eigener Anschauung kennt.


Nichtberücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen

Kann ein Beurteilungszeitraum nur mit Hilfe von Beurteilungsbeiträgen vollständig abgedeckt werden und werden diese nicht eingeholt oder nicht berücksichtigt, sind dienstliche Beurteilungen fehlerhaft:(7)

  • Soweit Ihr Beurteiler über keine eigenen Erkenntnisse verfügt, hat er Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Personen einzuholen, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für Ihre Bewertung zu erhalten. Davon darf er auch dann nicht absehen, wenn er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, Sie zutreffend einzuschätzen.
  • Ihr Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge zur Kenntnis nimmt und in seine Überlegungen erkennbar einbezieht.
  • Ein Zweitbeurteiler muss Sie nicht gekannt haben. Es ist aber erforderlich, dass er sich die notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise verschafft, zum Beispiel durch die Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen und die Stellungnahmen von Zwischenvorgesetzten.(8)

 


Fehlende Begründung von Abweichungen

Dienstliche Beurteilungen, die ohne Begründung von Beurteilungsbeiträgen abweichen, sind fehlerhaft.(9)

Das gilt auch für Zweitbeurteiler, sofern sie von den Bewertungsvorschlägen der Erstbeurteiler ohne ausreichende Begründung abweichen:(10)

 

  • Ihre Beurteiler sind an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht gebunden, sondern sie können zu abweichenden Erkenntnissen kommen.
  • Abweichungen zu den eingeholten Beurteilungsbeiträgen müssen aber nachvollziehbar begründet werden. Ihre Beurteiler müssen sich mit den Einschätzungen in den Beurteilungsbeiträgen auseinandersetzen und ihre davon abweichende Einschätzung im Einzelnen begründen.
  • Setzt Ihr Zweitbeurteiler die Gesamt- oder Einzelnote der Erstbeurteilung herab, ist auch dies nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis, dass dies zum Abgleich mit den in der Unterabteilung oder Abteilung vergebenen und vergleichbaren Beurteilungen erforderlich sei, ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Vergleichsmaßstäbe, die Anlass für die Herabsetzung waren, erkennbar werden. Außerdem muss nachvollziehbar begründet werden, warum die verbale Begründung Ihrer Erstbeurteilung auch für die schlechtere Zweitbeurteilung weiter gelten kann. Wird das Votum der Erstbeurteilung nicht durch die Zweitbeurteilung vollständig ersetzt, hat Ihr Zweitbeurteiler dafür Sorge zu tragen, dass Zweit- und Erstbeurteilung zusammenpassen.

 

Nicht nachvollziehbare Beurteilungssprünge

Dienstliche Beurteilungen sind fehlerhaft, wenn unerklärliche Verschlechterungen oder Verbesserungen gegenüber Vorbeurteilungen nicht nachvollziehbar begründet werden.(11) Dies kann zum Beispiel bei einer unerklärlichen Verschlechterung der eigenen Beurteilung gerügt werden. Eine Rüge kommt aber auch bei einem unerklärlichen Notensprung nach oben in der Beurteilung von Konkurrenten um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens in Betracht.


Anlass- oder Bedarfsbeurteilungen mit nicht nachvollziehbaren Abweichungen

Anlassbeurteilungen, die von den vorherigen Regelbeurteilungen stark abweichen, ohne dass dies nachvollziehbar und ausreichend begründet ist, sind fehlerhaft:(12)

 

  • Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden und dürfen diese lediglich fortentwickeln. Eine Anlassbeurteilung hat im Wesentlichen aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen gegenüber der Regelbeurteilung zu verzeichnen sind. Je kürzer der Zeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer die Leistungssteigerung oder der Leistungsabfall ausfällt, desto wichtiger ist es, dies nachvollziehbar und klar zu begründen.
  • Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist dies ein Indiz dafür, dass der erforderliche Fortentwicklungscharakter fehlt und dass eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis besteht; die Folge ist, dass die Beurteilung fehlerhaft ist. Das bedeutet auch, dass die bei der Erstellung von Regelbeurteilungen zu beachtenden Richtwerte bei der Vergabe von Spitzenbeurteilungen sich auch auf Anlassbeurteilungen auswirken, selbst wenn für die Anlassbeurteilungen die Richtwerte nicht gelten.

 

Fehlende Plausibilität zwischen Gesamt- und Einzelbewertungen

Dienstliche Beurteilungen, deren Gesamtbewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht, sind wegen fehlender Plausibilität fehlerhaft:(13) Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlangt zwar nicht, dass Leistungs- und Befähigungsbewertungen als zwingendes Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheinen. Liegen aber zwischen den Bewertungen der Untermerkmale und des Hauptmerkmals mehr als eine Notenstufe, lässt sich das nicht mehr ohne Weiteres erklären.

 

Verstoß gegen die Beurteilungsfreiheit der Beurteiler

Dienstliche Beurteilungen sind fehlerhaft, wenn die zuständigen Beurteiler entgegen dem Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit hinsichtlich der Rangfolge, der Gesamtbewertung und des Verwendungsvorschlags an Vorgaben gebunden werden:(14)

 

  • Beurteiler haben die Gesamtbewertung aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu treffen. Wird die Gesamtbewertung stattdessen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit einer zuvor festgelegten Rangfolge getroffen, ist dies fehlerhaft.
  • Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern und dabei festgelegte statusbezogene Leistungsreihungen sind grundsätzlich zulässig. Dies darf aber nicht zu einer faktischen Bindung der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz führen. Unzulässig ist eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse.

 


Unzulässige Beeinflussung durch die Vorgabe von Richtwerten (Quotenopfer)

Dienstliche Beurteilungen, deren Gesamtbewertung ihre Ursache allein in der Orientierung an den Richtwertvorgaben haben, sind fehlerhaft:(15) Beurteilungen müssen den wirklichen Leistungsstand widerspiegeln. Herabstufungen lassen sich nicht mit der Einhaltung der Richtwerte, sondern ausschließlich mit leistungsbezogenen Gesichtspunkten begründen.

 

  • Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die Vergabe von Noten ist nach ständiger Rechtsprechung in hinreichend großen Verwaltungsbereichen zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar (vgl. § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung, BLV). Aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit müssen aber geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Prozentsätze möglich sein.(16) Dementsprechend ist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV eine Überschreitung bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Richtwerte dürfen im Einzelfall die Zuordnung der zutreffenden Gesamtnote nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht verhindern.
  • Setzt Ihr Dienstherr vorgegebene Quoten in seinem Bereich punktgenau oder annähernd punktgenau um, ist er verpflichtet, Ihnen als einem der Richtwertvorgabe unterfallenden Beschäftigten die Leistungsgesamtbewertung plausibel zu machen.
  • Soweit Ihr Dienstherr in seinem Bereich Abweichungen von den Richtwerten praktiziert, wird der Nachweis, ein »Quotenopfer«, das heißt ein Opfer einer punktgenauen Umsetzung der vorgegebenen Quote zu sein, jedoch schwierig werden. Je weiter sich Ihr Dienstherr von den Richtwerten entfernt hat, desto substantiierter müssen Sie darlegen und beweisen, dass die dienstliche Beurteilung, obwohl von der Quote abgewichen wurde, nicht Ihren wirklichen Leistungsstand widerspiegelt.(17) 

 


Voreingenommenheit der Beurteiler

Dienstliche Beurteilungen, die ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter erstellt hat, sind fehlerhaft.(18) Das gilt auch in Fällen, in denen sich Ihr Beurteiler der Hilfe befangener oder voreingenommener Fachvorgesetzter bedient hat.

 

  • Als Beamter können Sie verlangen, dass Ihr Dienstherr Sie gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt.(19) Ist eine dienstliche Beurteilung durch die Voreingenommenheit Ihres Beurteilers beeinflusst, so ist dieser Anspruch nicht erfüllt und Ihr Dienstherr ist zur erneuten Beurteilung verpflichtet.
  • Entscheidend ist nicht die aus Ihrer Sicht begründete Besorgnis der Voreingenommenheit, sondern dass diese sich aus Sicht eines objektiven Dritten feststellen lässt. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst oder aus dem Verhalten Ihres Beurteilers in Ihren Angelegenheiten oder Ihnen gegenüber ergeben.
  • Voreingenommenheit liegt vor, wenn Ihr Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, Sie sachlich oder gerecht zu beurteilen. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernst zu nehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen sein. Kritik an der Arbeitsweise oder eine kritische Einschätzung des dienstlichen Verhaltens sowie Streitigkeiten reichen nicht aus, es sei denn, es ist dadurch zu einer nachhaltigen und fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen.

 


Unzureichende Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft

Dienstliche Beurteilungen von schwerbehinderten Beschäftigten sind fehlerhaft, wenn eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung bei der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt wurde:(20) 

 

  • Ihre durch die Schwerbehinderung verursachte Minderung der Arbeits- und Verwendungsmöglichkeit muss bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale angemessen berücksichtigt werden. Ihre Schwerbehinderung ist insbesondere bei den Merkmalen des quantitativen Maßes der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung des Zeitfaktors und der psychischen und physischen Belastbarkeit zu berücksichtigen.
  • Schreiben Beurteilungsrichtlinien, zum Beispiel unter Bezug auf Schwerbehindertenrichtlinien, vor, dass im Rahmen der dienstlichen Beurteilung ein Vermerk über Art und Umfang der Berücksichtigung einer behinderungsbedingten Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu erstellen ist, ist eine dienstliche Beurteilung ohne einen solchen Vermerk fehlerhaft. 

 

 

(1) BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 8.78, Rn. 20, BVerwGE 60, 245; BAG vom 18.08.2009 – 9 AZR 617/08, Rn. 44, BAGE 131, 367
(2) BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 8.78, Rn. 20 ff., BVerwGE 60, 245; BAG vom 18.08.2009 – 9 AZR 617/08, Rn. 43 f., BAGE 131, 367
(3) BAG vom 18.08.2009 – 9 AZR 617/08, Rn. 43, BAGE 131, 367
(4) BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 8.78, Rn. 23., BVerwGE 60, 245
(5) BVerwG vom 26.06.1980 – 2 C 8.78, Rn. 22, BVerwGE 60, 245
(6) BVerwG vom 04.11.2010 – 2 C 16.09, Rn. 47, BVerwGE 138, 102; BVerwG vom 26.09.2012 – 2 A 2/10, Rn. 11 ff., DÖD 2013, 88-91
(7) BVerwG vom 26.09.2012 – 2 A 2/10, Rn. 12 und 16, DÖD 2013, 88
(8) BVerwG vom 11.12.2008 – 2 A 7.07, Rn. 13, DÖV 2009, 503
(9) BVerwG vom 26.09.2012 – 2 A 2/10, Rn. 12 und 22, DÖD 2013, 88
(10) BVerwG vom 11.12.2008 – 2 A 7.07, Rn. 22 ff., DÖV 2009, 503
(11) BVerwG vom 25.10.2011 – 2 VR 4.11, Rn. 26, DÖD 2012, 59
(12) BVerwG vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12, Rn. 30 f., BVerwGE 145, 112
(13) OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2001 – 6 A 2967/00, Rn. 44 ff., openJur 2011, 16637
(14) OVG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 – 2 A 10637/13 OVG, DÖD 2014, 251
(15) OVG Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 – 2 A 10637/13 OVG, DÖD 2014, 251
(16) BVerwG vom 11.12.2008 – 2 A 7.07, Rn. 35, DÖV 2009, 503
(17) OVG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 – 2 A 10637/13 OVG, DÖD 2014, 251
(18) BVerwG vom 23.09.2004 – 2 A 8.03, Rn. 22 ff.
(19) BVerwG vom 16.10.2008 – 2 A 9.07, Rn. 39, BVerwGE 132, 110
(20) Vgl. § 5 Abs. 3 BLV; VG Göttingen vom 24.06.2009 – 3 B 135/09, Rn. 35 ff., openJur 2012, 49204