Umsetzung

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde. Sie ist eine innerdienstliche Weisung und ohne gesetzliche Voraussetzungen und ohne Zustimmung der Beamten zulässig. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sein.

 


Inhalt und Rechtsnatur
Mit der Umsetzung wird Ihnen innerhalb einer Behörde ein anderer Dienstposten, das heißt ein anderes Amt im konkreten funktionellen Sinne (Referent/-in für Haushaltsangelegenheiten im Referat A der Behörde X) übertragen. Der Ihnen so übertragene Dienstposten muss Ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne gleichwertig sein: Ihr Amt im statusrechtlichen Sinne (Regierungsrat/-rätin im höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 13 BBesO) und Ihr Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Referent/-in bei der Behörde X) bleiben durch eine Umsetzung unberührt.(1) 


Eine Umsetzung ist mit einer Änderung des Dienstorts verbunden, wenn sich alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten befinden. Das kann zum Beispiel beim Bundesnachrichtendienst (BND) der Fall sein, der weltweit Residenturen unterhält: Werden Beamte des BND auf einen anderen Dienstposten an einem anderen Ort beordert, so handelt es sich dabei nicht um eine Versetzung, sondern um eine Umsetzung, auch wenn damit ein Ortswechsel in ein anderes Land oder auf einen anderen Kontinent verbunden ist.(2) 


Eine Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. Sie ist eine innerbehördliche Maßnahme, die als Weisung in Ausübung der Organisationsgewalt eines Dienstherrn an Beamte in ihrer amtlichen Funktion gerichtet ist.(3) Sie ist daher auch gesetzlich nicht gesondert geregelt. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gehorsamspflicht der Beamten eine ausreichende gesetzliche Grundlage.(4) Das gilt auch für den Fall, dass sie mit einem Ortswechsel verbunden ist. Auch wenn eine Umsetzung als behördeninterne Maßnahme kein Verwaltungsakt ist, kann sie dennoch Ihre individuelle Rechtssphäre verletzen. Daher steht Ihnen der Rechtsweg offen und Sie können Ihre Umsetzung gerichtlich auf Ermessensfehlgebrauch hin überprüfen lassen.(5)


Die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Umsetzung entwickelten Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008 uneingeschränkt bestätigt.(6) Grundlegend für das Rechtsinstitut der beamtenrechtlichen Umsetzung ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980.(7) Von Bedeutung sind ferner die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991(8) und vom 26. November 2004(9) sowie der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012.(10) 

 


Ermessen des Dienstherrn
Eine Umsetzung ist ohne gesetzliche Voraussetzungen und ohne Ihre Zustimmung zulässig. Die Entscheidung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen Ihres Dienstherrn und kann sich grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund stützen,(11) da Sie keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des Ihnen übertragenen Dienstpostens haben.(12)


Dem Ermessen Ihres Dienstherrn sind grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Es wird allein durch Ihr Recht auf amtsangemessene Beschäftigung begrenzt: Ihr Dienstherr kann aus sachlichen Gründen Ihren Aufgabenbereich nur insoweit verändern, als Ihnen ein Ihrem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt.(13)


Daneben kann das Ermessen in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingeschränkt sein,(14) zum Beispiel, weil private Belange der Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen. Dabei sind die dienstlichen Belange gegen die Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung der Beamten abzuwägen. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für Beamte sind.(15) 


Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.(16) 

 


Rechtsschutz
Umsetzungen können Sie nach § 114 S. 1 VwGO daraufhin überprüfen lassen, ob sie ermessensfehlerhaft sind.(17) Insbesondere kann geprüft werden, ob Ihr Dienstherr bei seiner Entscheidung die sein Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet und ob er die Gründe, die der Umsetzung zugrunde liegen, nicht nur vorgeschoben hat, um die in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.


Sie können sich gegen Ihre Umsetzung mit Widerspruch und allgemeiner Leistungsklage wehren.(18) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse nach § 42 Abs. 2 VwGO. Widerspruch und Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO können Sie beantragen, dass die Umsetzung vorläufig unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird.(19) Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass die Umsetzungsverfügung bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und ihr Vollzug zu unzumutbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für Sie führen würde.

 

 

 

(1) BVerwG vom 21.06.2012 – 2 B 23.12, Rn. 7, NVwZ 2012, 1481
(2) BVerwG vom 26.05.2011 – 2 A 8.09, Rn. 19, DÖV 2011, 944
(3) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30.78, Rn. 18, BVerwGE 60, 144
(4) BVerfG vom 30.01.2008 – 2 BvR 754/07, Rn. 20, NVwZ 2008, 547
(5) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30.78, Rn. 21, BVerwGE 60, 144
(6) BVerfG vom 30.01.2008 – 2 BvR 754/07, NVwZ 2008, 547
(7) 2 C 30.78, BVerwGE 60, 144
(8) 2 C 41.89, BVerwGE 89, 199
(9) – 2 B 72.04
(10) 2 B 23.12, NVwZ 2012, 1481
(11) BVerwG vom 26.05.2011 – 2 A 8.09, Rn. 19, DÖV 2011, 940
(12) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30.78, Rn. 25, BVerwGE 60,144
(13) BVerwG vom 28.11.1991 – 2 C 41.89, Rn. 17, BVerwGE 89, 199
(14) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30/78, Rn. 27, BVerwGE 60, 144
(15) BVerwG vom 21.06.2012 – 2 B 23.12, Rn. 9, NVwZ 2012, 1481
(16) BVerwG vom 26.05.2011 – 2 A 8.09, Rn. 19, DÖV 2011, 940
(17) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30/78, Rn. 26, BVerwGE 60, 144
(18) BVerwG vom 22.05 1980 – 2 C 30.78, Rn. 24, BVerwGE 60, 144
(19) BVerwG vom 08.02.2007 – 2 VR 1/07, ZTR 2007, 410; Bayerischer VGH vom 17.10.2014 – 3 CE 14.724, openJur 2014, 23109