Versetzung

Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines anderen Amts bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn. Die Versetzbarkeit gehört grundsätzlich zum Berufsbeamtentum. Eine Versetzung ist auch ohne Ihre Zustimmung zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist. 

 

Inhalt und Rechtsnatur

Die Versetzung ist nach der Definition des § 28 Abs. 1 BBG 

 

  • die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes
  • bei einer anderen Dienststelle
  • bei demselben Dienstherrn oder
  • bei einem anderen Dienstherrn.

 

Im Rahmen der Versetzung kann ein anderes statusrechtliches Amt (Regierungsrat/-rätin der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im höheren Dienst) oder ein anderes abstraktes Amt im funktionellen Sinne (Referent/-in bei der Behörde X) unter Beibehaltung des bisherigen statusrechtlichen Amts übertragen werden. Damit ist auch immer die Übertragung eines anderen konkreten Amts im funktionellen Sinne (Referent/-in für Haushaltsangelegenheiten im Referat A) erforderlich.

 

Das Beamtenstatusgesetz enthält für Versetzungen von einem Bundesland in ein anderes oder zum Bund eine vergleichbare Regelung (§ 15 BeamtStG).

 

Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Versetzung ein belastender Verwaltungsakt.(1) Sie kann mit Widerspruch und Klage angefochten werden, was jedoch nach § 126 Abs. 4 BBG bzw. § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann allerdings nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

 

Versetzung auf eigenen Antrag

Sie können Ihre Versetzung auch selbst beantragen, und zwar dienstherrenübergreifend (§ 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG bzw. § 15 Abs. 1 BeamtStG). Voraussetzung ist, dass eine entsprechende freie und besetzbare Planstelle im Geschäftsbereich Ihres oder eines anderen Dienstherrn verfügbar ist.(2) Allerdings haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung, sondern lediglich darauf, dass über Ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird, das heißt, er kann auch abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Versetzung kann sich bei einer Ermessensreduzierung auf null ergeben. Dies kann bei außergewöhnlichen Härten, für die die Fürsorgepflicht eine Versetzung gebietet, der Fall sein.(3)

 

Versetzung von Amts wegen ohne Zustimmung

Nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bzw. § 15 Abs. 2 BeamtStG ist eine Versetzung ohne Ihre Zustimmung zulässig,

 

  • wenn sie aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist,
  • wenn das Versetzungsamt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und
  • wenn die Tätigkeit im Versetzungsamt aufgrund der Vorbildung oder Berufsbildung zumutbar ist.


Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt die Entscheidung über Ihre Versetzung im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen muss Ihr Dienstherr fehlerfrei ausüben, wenn die Versetzung Bestand haben soll. Legen Sie dar, dass Sie im bisherigen Amt bleiben möchten, muss Ihr Dienstherr dies in seine Entscheidung miteinbeziehen und seine Fürsorgepflicht und das Gebot der Verhältnismäßigkeit gegen dienstliche Belange abwägen. Grundsätzlich ist die Versetzbarkeit aber ein wesentlicher Bestandteil Ihrer Dienstpflicht.


Der Begriff der »dienstlichen Gründe« ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei sind vom Gericht jedoch die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen.(4) Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Dieses kann sich zum Beispiel aus folgenden Gründen ergeben:

 

  • Aus der Notwendigkeit, Über- und Unterbesetzungen auszugleichen
  • Aus Ihrer besonderen Eignung für das Versetzungsamt
  • Aus dem Gebot, eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden (§ 44 Abs. 1 S. 3 BBG, § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG)
  • Aus Ihrer Beteiligung an einem Spannungsverhältnis in der bisherigen Dienststelle

 

Einen Sonderfall der Versetzung ohne Zustimmung regelt § 28 Abs. 3 BBG für Fälle wesentlicher organisatorischer Veränderungen wie der Auflösung einer Behörde, der Verschmelzung von Behörden, der wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde. Sofern in diesen Fällen eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung ausgeschlossen ist, kann ein Dienstherr in den Rechtsstatus der betroffenen Beamten gravierend eingreifen: Sie können in seinem Bereich ohne Ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden, auch wenn dies bedeutet, dass es sich dabei um ein anderes Laufbahnamt handelt und/oder Sie ein geringeres Endgrundgehalt erhalten.

 

Versetzung grundsätzlich nur mit Zustimmung

Soweit die Tatbestände des § 28 Abs. 2 und 3 BBG bzw. § 15 Abs. 2 BeamtStG nicht erfüllt werden, bedarf die Versetzung immer Ihrer Zustimmung. Sie ist daher unter anderem erforderlich, 

 

  • wenn keine dienstlichen Gründe die Versetzung rechtfertigen, 
  • wenn das Versetzungsamt nicht mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie Ihr bisheriges Amt, 
  • wenn die Tätigkeit im Versetzungsamt aufgrund Ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung unzumutbar ist, 
  • wenn der neue Dienstposten nicht amtsangemessen ist, 
  • wenn Sie aufgrund von organisatorischen Veränderungen in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt oder zeitlich unbestimmt einer Arbeitsvermittlungsagentur zugewiesen werden sollen.

 

Anwendungsbereich

Auch wenn Sie ein funktionsgebundenes Amt innehaben (zum Beispiel Kanzler/-in einer Universität), können Sie versetzt werden.(5) Ein Statusamt, das zu den funktionsgebundenen Ämtern gehört, wird nicht abstrakt, sondern nach der mit dem Amt konkret verbundenen Funktion umschrieben. Auch für jene, die ein laufbahnfreies Amt innehaben, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Versetzung maßgeblichen Bestimmungen entsprechend.(6) Ein laufbahnfreies Amt weist funktionsbezogene Besonderheiten auf, indem es an Vorbildung und bisherige Tätigkeiten besondere Anforderungen stellt. Für die in diesen Fällen zu fordernde Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amts kommt es dann auf die Vergleichbarkeit der Besoldung und der geforderten Vor- und Ausbildung an.

 

Weitere Anforderungen an eine Versetzungsverfügung

Grundsätzlich gehört die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bei der neuen Dienststelle nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung. Es fällt in die Zuständigkeit der neuen Dienststelle, Ihnen ein konkretes Amt im funktionellen Sinne (Dienstposten) zuzuweisen.(7) Für eine Versetzung genügt es grundsätzlich, dass ein abstraktes Amt im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle zugewiesen wird.(8) Allerdings ist eine Versetzung rechtswidrig, wenn bei der neuen Dienststelle absehbar überhaupt kein zulässig übertragbarer Dienstposten zur Verfügung steht, Ihnen also absehbar keine angemessenen Aufgaben übertragen werden, sondern Sie vielmehr bis auf Weiteres ganz oder im Wesentlichen keine Beschäftigung hätten.(9)

 

Sie können zu einem anderen Dienstherrn (dienstherrenübergreifende Versetzung) nur versetzt werden, wenn dieser sein Einverständnis schriftlich erklärt (§ 28 Abs. 5 BBG, § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG); erst damit wird der Verwaltungsakt tatsächlich materiell wirksam. Diese Einverständniserklärung muss Ihrem Dienstherrn bereits bei Erlass der Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein; ohne sie ist die Versetzung nichtig.(10)

 

Seit der Föderalismusreform 2006 führt die Versetzung in ein anderes Bundesland oder zum Bund in der Regel dazu, dass Sie ein anderes Grundgehalt erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat noch nicht geklärt, ob die Versetzung in einem solchen Fall nach § 15 BeamtStG die Ernennung der Beamten durch den aufnehmenden Dienstherrn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG voraussetzt und ob die Versetzung trotz des Fehlens der Ernennung durch den aufnehmenden Dienstherrn rechtmäßig ist.(11) Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Frage in einem Fall, in dem der zu versetzende Beamte sich weigerte, die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen, bejaht, solange die Ernennung noch möglich ist. Es hat den Beamten als verpflichtet angesehen, das neue Amt anzutreten und die Ernennungsurkunde des aufnehmenden Dienstherrn entgegenzunehmen.(12)

 

 

(1) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30.78, Rn. 19, BVerwGE 60, 144

(2) Bayerischer VGH vom 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550, Rn. 9., openJur 214, 24969

(3) OVG Rheinland-Pfalz vom 15.04.1994 – 2 A 12350/93, juris

(4) Bayerischer VGH vom 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550, Rn. 10, openJur 2014, 24969

(5) BVerwG vom 02.09.1999 – 2 C 36/98, Rn. 16, BVerwGE 109, 292

(6) BVerwG vom 02.09.1999 – 2 C 36/98, Rn. 17, BVerwGE 109, 292

(7) Bayerischer VGH vom 09.07.2014 – 6 ZB 13.1467, Rn. 13

(8) BVerwG vom 22.02.2011 – 2 B 52.10, Rn. 6, juris

(9) VG Saarland vom 16.12.2008 – 2 K 206/08, Rn. 36 ff., openJur 2010, 2653

(10) BVerwG vom 19.12.2002 – 2 C 1.02, Rn 12, NVWZ-RR 2003, 370

(11) BVerwG vom 17.10.2012 – 2 C 11.12, Rn. 3 

(12) VG Berlin vom 01.03.2012 – 7 K 307.11, Rn. 39 ff., openJur 2015, 2412