Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf

Ist es bereits zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder ggf. Widerruf gekommen, besteht der wichtigste Aspekt der anwaltlichen Betreuung darin, zunächst die Fortsetzung des jeweiligen Beamtenverhältnisses zu erreichen, da durch seine Unterbrechung nicht nur die weitere Lebensplanung maßgeblich beeinträchtigt wird, sondern auch die für die Feststellung der Bewährung bzw. die anstehenden Prüfungen relevanten Kenntnisse und Fähigkeiten verloren zu gehen drohen. An zweiter Stelle stehen die Aufarbeitung der formalen und inhaltlichen Fehler der Durchführung des Probe- oder Widerrufsverhältnisses bzw. die Fehlerhaftigkeit der Gründe für die Entlassungsverfügung.

 

Eilrechtsschutz gegen Entlassungen
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Rechtswidrigkeit der Entlassung in der Regel in einem einstweiligen (und damit schneller durchzuführenden) Rechtsschutzverfahren festgestellt werden.

 

Unterschiedliche Grundlagen der Entlassung
Inhaltlich hängen die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung damit zusammen, ob die Entlassung auf die fachliche, charakterliche und/oder gesundheitliche Ungeeignetheit des Beamten gestützt wird.

 

Wird die fachliche Ungeeignetheit zugrunde gelegt, handelt es sich faktisch um einen Beurteilungsstreit, wobei hier insbesondere die Grundsätze der Probezeit bzw. Bewährung zu berücksichtigen sind.

 

Wird die Entlassung auf die charakterliche Ungeeignetheit gestützt und wurde in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren eingeleitet, ist zunächst zwingend zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren durch einen auf Beamtenstrafrecht spezialisierten Verteidiger geführt werden sollte oder zumindest frühzeitig ein entsprechend spezialisierter Bevollmächtigter parallel zum Strafverteidiger eingeschaltet werden sollte.

 

Wird die Entlassung auf die charakterliche Ungeeignetheit gestützt, ohne dass in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist stets zu berücksichtigen, dass sich die Feststellung über die charakterliche Eignung nicht lediglich auf einen singulären Sachverhalt, sondern stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen stützen muss.

 

Wird die Entlassung hingegen auf die nicht gegebene gesundheitliche Eignung gestützt, ist zum einen die neuere Rechtsprechung zu dem hierfür relevanten Maßstab zu berücksichtigen. Zum anderen darf sich der Dienstherr zur Begründung der Annahme der gesundheitlichen Ungeeignetheit nicht auf Umstände stützen, die ihm zum Zeitpunkt der Einstellung in das Probe- bzw. Widerrufsverhältnis bereits bekannt waren.