Beamter auf Probe

Von der Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten auf Probe hängt es ab, ob er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen oder wegen fehlender Bewährung entlassen wird. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach 5 Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 

 

Probezeit

Bewährung in der Probezeit

Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion (§ 6 Abs. 3 BBG, § 4 Abs. 3 BeamtStG). Es ist nicht auf Dauer angelegt, sondern Vorstufe zu dem in der Regel auf Dauer angelegten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer sich in seiner Probezeit in vollem Umfang bewährt hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 10 S. 1 BeamtStG).

 

Dauer der Probezeit

Im Bereich des Bundes dauert die Probezeit in der Regel 3 Jahre (§ 11 Abs. 1 S. 3 BBG, § 28 Abs. 1 BLV), mindestens jedoch 1 Jahr (§ 11 Abs. 1 S. 4 BBG, § 31 Abs. 1 BLV). Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls in dieser Zeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden (§ 11 Abs. 1 S. 5 BBG, § 28 Abs. 5 BLV). Spätestens nach 5 Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 BBG). Für die Länder schreibt § 10 S. 1 BeamtStG vor, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 5 Jahren bewährt hat. In Hessen dauert die Probezeit in der Regel 3 Jahre (§ 10 Abs. 1 S. 2 HBG), mindestens aber 12 Monate (§ 10 Abs. 1 S. 3 HBG). Entsprechend der Vorgabe des BeamtStG läuft die Probezeit nach 5 Jahren ab (§ 10 S. 1 BeamtStG).

 

Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit

Entscheidungsalternative

Von Ihrer Bewährung oder Nichtbewährung während der Probezeit hängt die Entscheidung Ihres Dienstherrn ab, ob er Sie 

 

  • in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt (§ 11 Abs. 1 S. 1 BBG, § 10 S. 1 BeamtStG) oder
  • wegen fehlender Bewährung entlässt (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtStG).

 

Als Ihr Dienstherr entschied, Sie in das Probebeamtenverhältnis aufzunehmen, wurden bereits die Kriterien des Art 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt, das heißt, die Nichtbewährung während der Probezeit wird die Ausnahme sein, die Bewährung hingegen die Regel. Sie haben sich in der Probezeit bewährt, wenn festgestellt werden kann, dass Sie als Beamter für die Statusämter Ihrer Laufbahn in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht geeignet und befähigt sind.(1) Eine entsprechende Regelung enthält § 28 Abs. 2 BLV.

 

Beurteilungsspielraum des Dienstherrn

Mit der Entscheidung über Ihre Bewährung trifft Ihr Dienstherr ein Werturteil, für das ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Daher können die Gerichte die Bewährungsentscheidung grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob Ihr Dienstherr den Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.(2) Ausgenommen davon ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung. Bei dieser steht dem Dienstherrn – anders als bei der fachlichen und charakterlichen Eignung – kein Beurteilungsspielraum zu, was bedeutet, dass seine Entscheidung in diesem Punkt uneingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann.(3)

 

Zweifel an der Eignung

Ihr Dienstherr kann Sie wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit bereits dann entlassen, wenn er an Ihrer persönlichen oder fachlichen Eignung zweifelt.(4) Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung aber nicht für die Frage der gesundheitlichen Eignung(5): Hier genügt es nicht, wenn sich Ihr Dienstherr auf bloße Zweifel beruft.

 

Mangelnde Bewährung in der Probezeit

Ihre mangelnde Bewährung muss während der laufbahnrechtlichen Probezeit festgestellt werden. Ihr Dienstherr kann sich hier nicht auf Sachverhalte beziehen, die bereits vor Beginn der Probezeit bekannt waren oder nach ihrem Ablauf auftraten, diese rechtfertigen keine Entlassung wegen fehlender Bewährung.(6) Das gilt auch für die gesundheitliche Bewährung.(7) War Ihre Erkrankung bereits vor Beginn Ihres Probebeamtenverhältnisses bekannt, darf Ihr Dienstherr Ihre gesundheitliche Eignung nur dann unter Berufung auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben.

 

Verpflichtung zur Entlassung

Kommt Ihr Dienstherr zu der Überzeugung, dass Sie während Ihrer Probezeit Eignungs-, Leistungs- oder Befähigungsmängel aufweisen, die nicht mehr zu beheben sind, ist er verpflichtet, Sie nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG oder § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen. Durch die Gesetzesformulierung »können entlassen werden« wird dem Dienstherrn kein Ermessen eröffnet. Nach § 28 Abs. 6 BLV werden Beamte, die sich in der Probezeit nicht voll bewährt haben, spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. Das Wort »kann« trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung noch nicht endgültig festgestellt worden ist.(8)

 

Zeitpunkt der Entlassung

Sobald Ihr Dienstherr im Laufe der Probezeit Ihre fehlende Bewährung erkannt hat, kann er Sie aus dem Dienst entlassen. Dafür muss er das Ende der Probezeit nicht abwarten.(9)

 

Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach 5 Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.(10) Liegen die Voraussetzungen der §§ 7 und 11 BBG und dabei insbesondere die Bewährung in der Probezeit vor, haben Sie Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.(11) Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass kein Anspruch besteht, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.

 

Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsteht ausnahmsweise auch dann, wenn Ihr Dienstherr nach Ablauf der Probezeit untätig bleibt: Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit hat Ihr Dienstherr zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung darf er nicht unangemessen lange hinauszögern. Tut er dies doch, dürfen Sie als Beamter auf Probe von der Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.(12)

 

Entlassungsgründe

Neben der fehlenden Bewährung können Sie als Beamter auf Probe nach § 34 Abs. 1 S. 1 BBG und § 23 Abs. 3 S. 1 BeamtStG auch aus den Gründen »Mittelschweres bis schweres Dienstvergehen« und »Wesentliche organisatorische Änderungen« entlassen werden. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BBG kommt als weiterer Grund noch »Dienstunfähigkeit« hinzu.Zu den Entlassungsgründen im Einzelnen:

 

Mittelschweres bis schweres Dienstvergehen

Sie können aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG). In diesem Fall ist die Entlassung nach § 34 Abs. 3 S. 1 BBG ohne Einhaltung einer Frist möglich.

 

Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, gelten disziplinarrechtliche Grundsätze. Es ist festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der »erforderlichen Sicherheit« mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.(13) Es genügt nicht, dass nach Einschätzung Ihres Dienstherrn oder des Gerichts mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme gerechnet werden musste.(14) Vielmehr ist auf die Disziplinarrechtsprechung zu gleichartigen und ähnlichen Fällen abzustellen. Bei Fehlen einer einschlägigen Disziplinarrechtsprechung ist das Verhalten des Beamten auf Probe eigenständig und nachvollziehbar zu bewerten, und zwar indem disziplinarrechtliche Grundsätze und die in der Rechtsprechungspraxis der Disziplinargerichte erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen herangezogen werden.(15) Außerdienstliches Fehlverhalten ist nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG nur dann als Dienstvergehen zu werten, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel bei Besitz von kinderpornografischem Material der Fall.(16)

 

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 BBG sind die §§ 21 bis 29 Bundesdisziplinarrecht (BDG) zur Durchführung von Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Diese Verweisung verpflichtet zur besonderen Sachaufklärung im Entlassungsverfahren und stellt das dazu notwendige Instrumentarium zur Verfügung; sie verpflichtet aber nicht zur Durchführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens.(17)

 

Begehen Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, nach Ablauf der 5-jährigen laufbahnrechtlichen Probezeit ein Dienstvergehen, darf nach der Rechtsprechung eine Entlassung nach den §§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG und 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG nur ausgesprochen werden, wenn es sich um ein so schwerwiegendes Dienstvergehen handelt, das bei Beamten auf Lebenszeit zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würde.(18) Diese Einschränkung wird damit begründet, dass Beamte auf Probe zu diesem Zeitpunkt bereits einen Übernahmeanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG haben und die Ernennung auf Lebenszeit verlangen können. Daher müssen sie zu diesem Zeitpunkt von dem Risiko einer Entlassung unter erleichterten Bedingungen befreit sein.

 

Fehlende Bewährung in der Probezeit

Als Beamter auf Probe können Sie wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG). Die Bewährung fehlt, wenn die Probezeit ergibt, dass Sie in fachlicher, charakterlicher oder gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des auf Lebenszeit zu verleihenden Amts nicht in vollem Umfang gerecht werden.

 

Fachliche Nichtbewährung

Wird eine Entlassung auf mangelhafte Leistungen in der Probezeit gestützt, müssen diese nachvollziehbar, das heißt plausibel sein. Daher schreibt § 28 Abs. 4 BLV und § 9 Abs. 1 S. 4 und 5 HLV vor, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen sind. Die Bewährungsbeurteilung muss den gesamten Zeitraum seit Beginn der Probezeit erfassen. Nach Überzeugung Ihres Dienstherrn müssen nicht mehr behebbare Mängel vorliegen, die auch eine Verlängerung der Probezeit ausschließen.(19) Dazu bedarf es besonders sorgfältiger und belastbarer Feststellungen.

 

Charakterliche Nichtbewährung

Charakterliche Mängel werden in der Regel auch dann vorliegen, wenn der Tatbestand der Entlassung wegen eines Dienstvergehens nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG oder § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt ist. Ihr Dienstherr hat die Wahl, worauf er seine Entlassungsentscheidung stützen will. Bei einer Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung sind kein Verschulden und kein Aufklärungsverfahren erforderlich. Zudem kommt eine Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung immer dann zum Tragen, wenn ein ungebührliches Verhalten des Beamten auf Probe vorliegt, das unterhalb der Schwelle eines mit Kürzung der Dienstbezüge zu ahndenden Dienstvergehens liegt. Die Charaktermängel können sich im dienstlichen wie auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen.(20)

 

Fehlende gesundheitliche Eignung

Der Entlassungsgrund wegen fehlender Bewährung umfasst auch die fehlende gesundheitliche Eignung.(21) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten auf Probe ist der Ablauf der Probezeit und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.(22) Bei allein fehlender gesundheitlicher Eignung muss Ihr Dienstherr vor einer Entlassung zunächst prüfen, ob Sie anderweitig verwendet werden können(§§ 34 Abs. 1 S. 2 BBG und 23 Abs. 3 S. 2 BeamtStG). Dafür kommt es darauf an, ob Sie noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten Ihrer gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die Sie die Befähigung besitzen oder voraussichtlich erwerben werden, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet sind.(23) Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung entfällt, wenn Sie für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ersichtlich gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Dienstunfähigkeit

Die Frage, ob ein Beamter auf Probe dienstunfähig ist, bestimmt sich nach den Begriffsbestimmungen der §§ 44 Abs. 1 BBG und 26 Abs. 1 BeamtStG. Für den Fall einer nicht grob fahrlässigen Dienstbeschädigung scheidet eine Entlassung aus. In einem solchen Fall sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen (§ 49 Abs. 1 BBG, § 28 Abs. 1 BeamtStG).

 

Sind Sie mit Ablauf Ihrer 5-jährigen Probezeit dauernd dienstunfähig, besteht kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, da Ihre Dienstfähigkeit zu den übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gehört, die für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit erfüllt sein müssen (§ 11 Abs. 2 S. 1 BBG).

 

Das Beamtenverhältnis auf Probe ist in diesem Fall zu beenden, und zwar auch dann, wenn die 5-jährige laufbahnrechtliche Probezeit abgelaufen ist. Bei einer nicht durch Dienstbeschädigung verursachten Dienstunfähigkeit steht es im Ermessen Ihres Dienstherrn, ob er Sie entlässt oder nach § 49 Abs. 2 BBG oder § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhestand versetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Ermessen der Dienstherrn jedoch eingeschränkt: Es steht ihm nur zu, wenn er die Entscheidung über eine Entlassung vor Ablauf der 5-jährigen Probezeit nicht getroffen hat, obwohl ihm sämtliche Informationen für eine entsprechende Entscheidung vorlagen.(24)

 

Das Beamtenstatusgesetz weist keinen dem § 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG entsprechenden Entlassungsgrund wegen Dienstunfähigkeit auf. Es findet daher die allgemeine Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtStG Anwendung. Danach sind dauernd dienstunfähige Beamte zu entlassen, sofern das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.

 

Wesentliche organisatorische Änderungen

Als Beamter auf Probe können Sie entlassen werden, wenn bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder ihrer Verschmelzung mit einer anderen Behörde das Ihnen übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBG, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BeamtStG). Für die Frage, wann eine anderweitige Verwendung möglich ist, ist § 44 Abs. 2 BBG oder § 26 Abs. 2 BeamtStG heranzuziehen. Eine anderweitige Verwendung ist jedenfalls dann möglich, wenn Ihr Dienstherr Sie weiterhin auf einem Dienstposten einsetzen kann, der Ihrem statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Das setzt voraus, dass im Bereich des Dienstherrn ein derartiger Dienstposten aktuell zur Verfügung steht oder aber in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen ist.

 

In einem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall(25) war der Beamte auf Probe von der Schließung der Kreiswehrersatzämter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung betroffen. Nach der Entscheidung des Gerichts durfte sich die Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit nicht auf den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschränken, sondern musste sich auf den gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn beziehen. Es begründete dies damit, dass es sich bei einer Entlassung aus organisatorischen Gründen um einen schwerwiegenden Eingriff handele und eine Entlassung deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen könne.

 

Einhaltung von Entlassungsfristen

Nach § 34 Abs. 2 BBG bzw. § 29 Abs. 3 HBG sind für die Entlassung wegen fehlender Bewährung, Dienstunfähigkeit und wegen wesentlicher organisatorischer Änderungen – abhängig von der Beschäftigungszeit – Fristen einzuhalten.

 

Rechtsschutz bei Entlassung

Die Entlassungsverfügung ist ein belastender Verwaltungsakt. Sie kann durch Widerspruch und Klage angefochten werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. In der Regel ordnen Dienstherren jedoch die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung im öffentlichen Interesse an (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Als betroffener Beamter auf Probe können Sie beim Gericht der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).

 

Sofortige Vollziehung der Entlassung

Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO muss Ihr Dienstherr das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung schriftlich begründen und dabei die konkreten Umstände Ihres Einzelfalls benennen, die den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung im öffentlichen Interesse rechtfertigen.(26)

 

Entspricht die Vollziehungsanordnung diesen Anforderungen nicht oder fehlt eine Begründung, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Ist die Entlassungsverfügung hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist der Wiederherstellungsantrag zurückzuweisen. Kann die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nicht eindeutig festgestellt werden, hat das Gericht eine interessenabwägende Entscheidung nach dem Grad der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache zu treffen. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen.(27)

 

Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dabei als offen zu beurteilen, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz unter Belassung eines Anteils der Dienstbezüge gewährt und die aufschiebende Wirkung daher wiederhergestellt werden kann.(28) Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, den notwendigen Lebensunterhalt von Beamten auf Probe zu sichern, damit es möglich ist, wirksamen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Bei der Entlassung wegen eines Dienstvergehens kann eine solche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels entsprechend der Regelung des § 38 Abs. 2 S. 2 BDG getroffen werden.

 

Ihr Dienstherr kann die aufgrund der gerichtlichen Anordnung gezahlten Dienstbezüge jedoch nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB wieder zurückfordern, wenn er im Klageverfahren obsiegt und die Entlassungsverfügung durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird.(29) Grund dafür ist, dass die Bezüge unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des Leistungsgrunds fortgezahlt werden. Damit gilt zudem die verschärfte Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB, sodass die Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung entfällt. Nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen, in denen besondere Umstände nach Treu und Glauben dies gebieten, kann von der verschärften Haftung abgesehen werden.

 

 

 

(1) BVerwG vom 29.09.1960 – II C 79.59, Rn. 27, BVerwGE 11, 139

(2) BVerwG vom 29.09.1960 – II C 79.59, Rn. 26 f., BVerwGE 11, 139

(3) BVerwG vom 29.09.1960 – II C 79.59, Rn. 27, BVerwGE 11, 139

(4) BVerwG vom 25.09.1960 – II C 79.59, Rn. 27, BVerwGE 11, 139; VG München vom 24.06.2013 – M 5 S 13.2475, Rn 35, openJur 2013, 34838

(5) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 29, BVerwGE 148, 204 in Abweichung zu BVerwG vom 18.07.2001 – 2 A 5/00, Rn. 15, 18, ZBR 2002, 184

(6) BVerwG vom 25.02.1993 – 2 C 27/90, Rn. 10, BVerwGE 92, 147; VG Düsseldorf vom 04.01.2010 – 13 L 1664/09, Rn. 21 ff., openJur 2012, 87863

(7) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 14. f., BVerwGE 148, 204

(8) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 11, BVerwGE 148, 204

(9) BVerwG vom 29.09.1960 – II C 79.59, Rn. 27, DÖV 1962, 828); VG Düsseldorf vom 06.01.2015 – 2 L 2191/14, Rn. 69 f., openJur 2015, 1650

(10) Vgl. unter anderem § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 18 Abs. 2 S. 1 LBG Brandenburg

(11) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 43, BVerwGE 148, 204

(12) BVerwG vom 25.02.1993 – 2 C 27/90, Rn. 8, BVerwGE 92, 147

(13) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10, Rn. 11, openJur 2011, 73162

(14) BVerwG vom 23.02.1967 – II C 29.65, Rn. 27, BVerwGE 26, 228

(15) BVerwG vom 09.06.1981 – 2 C 24.79, Rn. 24, BVerwGE 62, 280

(16) VG Stuttgart vom 16.1.2013 – 12 K 1927/11, juris

(17) OVG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13, Rn. 54, juris

(18) OVG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13, Rn. 10 f., juris

(19) OVG Rheinland-Pfalz vom 26.06.2012 – 2 B 10469/12.OVG

(20) VG München vom 24.06.2013 – M 5 S 13.2475, Rn. 35, openJur 2013; VG Karlsruhe vom 12.11.2014 – 4 K 2369/14, Rn. 33, juris

(21) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 10, BVerwGE 148, 204

(22) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 12, BVerwGE 148, 204

(23) BVerwG vom 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 40, BVerwGE 148, 204

(24) BVerwG vom 01.10.2001 – 2 B 11/01, Rn. 7, NVwZ-RR 2002, 130

(25) Niedersächsisches OVG vom 01.07.2013 – 5 ME 109/13, Rn. 11 ff., DÖV 2013, 740

(26) OVG Rheinland-Pfalz vom 26.06.2012 – 2 B 10469/12.OVG

(27) VG Karlsruhe vom 12.11.2014 – 4 K 2369/14, Rn. 29, juris

(28) VGH Hessen vom 23.08.1995 – 1 UE 2433/91, Rn. 37, NVwZ-RR 1996, 340; Niedersächsisches OVG vom 02.10.2007 – 5 ME 121/07, Rn. 14 und 22, openJur 2012, 46480; Niedersächsisches OVG vom 12.30.2009 – 5 ME 438/08, Rn. 4 f., openJur 2012, 48819

(29) BVerwG vom 03.02.2009 – 2 B 29.08, Rn. 6 ff.