Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Eine Abordnung ist grundsätzlich ohne die Zustimmung der Betroffenen zulässig.Die Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Eine Abordnung ist grundsätzlich ohne die Zustimmung der Betroffenen zulässig.
Legaldefinition und Rechtsnatur
Die Abordnung ist nach der Definition des § 27 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
- die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit
- bei einer anderen Dienststelle
- desselben Dienstherrn oder eines anderen Dienstherrn
- unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Bei einer Abordnung bleiben das statusrechtliche Amt (Regierungsrat/-rätin im höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 13 BBesO) und das abstrakte Amt im funktionellen Sinne (Referent/-in bei der Behörde X) bei der Stammdienststelle erhalten. Werden Sie zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, wird Ihnen vorübergehend ein anderes konkretes Amt im funktionellen Sinne (Referent/-in für Haushaltsangelegenheiten im Referat A) übertragen. Da Sie weiter Ihrer bisherigen Dienststelle angehören, ist Ihr dortiger Dienstvorgesetzter auch weiterhin für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zu persönlichen Angelegenheiten zuständig. Die aufnehmende Dienststelle ist nur für die tätigkeitsbezogenen Entscheidungen wie dienstliche Weisungen oder Urlaubsgewährung zuständig. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) enthält für Abordnungen von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund eine vergleichbare Regelung (§ 14 BeamtStG).
Die Abordnung ist ebenso wie die Versetzung ein belastender Verwaltungsakt.(1) Sie ist mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
Voraussetzungen der Abordnung
Im Unterschied zur Versetzung liegt eine Abordnung grundsätzlich im Ermessen Ihres Dienstherrn. Nur für die Zuweisung einer Tätigkeit, die nicht Ihrem bisherigen Amt oder einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, sind dienstliche Gründe erforderlich, wobei die unterwertige Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sein muss (§ 27 Abs. 2 BBG).
Die Dauer einer Abordnung muss wegen ihres vorübergehenden Charakters begrenzt sein, da ansonsten die strengeren Voraussetzungen einer Versetzung umgangen werden. Wie sich aus § 27 Abs. 3 S. 2 BBG ergibt, kann eine Abordnung aber länger als 5 Jahre dauern. Auch kann sie mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden und in einem begrenzten zeitlichen Rahmen verlängert werden.
Dienstherrn haben bei der Abordnung einen weiten Ermessensspielraum, müssen aber ihre Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten. Die Fürsorgepflicht verpflichtet sie, die wohlverstandenen Interessen von Beamten im Rahmen ihres Abordnungsermessens in gebührender Weise zu berücksichtigen. Das gilt besonders dann, wenn bei einer beabsichtigten Abordnung substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung der Beamten vorliegen.(2) Das Gericht kann die Ermessenserwägungen des Dienstherrn daraufhin überprüfen, ob sie ermessensfehlerhaft sind oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich erscheinen.
Zustimmungserfordernis
Eine Abordnung ist grundsätzlich ohne Ihre Zustimmung zulässig; je nach Intensität des mit der Abordnung verbundenen Eingriffs müssen Sie Ihr jedoch zustimmen:
- Wenn die Abordnung im Dienstbereich des Dienstherrn mit einer unterwertigen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 BBG verbunden ist und länger als 2 Jahre dauert (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBG)
- Wenn die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn länger als 5 Jahre dauert oder die mit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn verbundene Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S 2 BBG)
(1) BVerwG vom 22.05.1980 – 2 C 30.78, Rn. 19, BVerwGE 60, 144
(2) BVerfG vom 23.05.2005 – 2 BvR 583/05, Rn. 10, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg vom 21.09.2007 – 4 S 2131/07, Rn. 7, openJur 2012, 66496