Beförderungen

Beförderungsentscheidungen sind grundsätzlich aufgrund von aktuellen, aussagekräftigen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Hilfskriterien können erst nach inhaltlicher Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen und nach Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen bei Beurteilungsgleichstand der Bewerber herangezogen werden.


Vorrang dienstlicher Beurteilungen
Für Beförderungsentscheidungen gilt der Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Beurteilungen vor anderen Erkenntnisquellen zur Durchführung der Bestenauslese, es sei denn aus beamtenrechtlichen Regelungen ergibt sich Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung muss der für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber »anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen« vorgenommen werden.(1)


Anforderungen an eine Auswahlentscheidung
Personalauswahlentscheidungen nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur nach Ausschreibungen auf der Grundlage von Bewerbungen, sondern zum Beispiel auch dann zu treffen, wenn Beförderungsentscheidungen im Rahmen von sog. Beförderungsaktionen ohne Ausschreibung nach dem Listenprinzip getroffen werden.(2) Bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen hat Ihr Dienstherr insbesondere Folgendes zu beachten, wenn er nicht fehlerhaft und damit gerichtlich angreifbar entscheiden will:


Ausrichtung am Statusamt
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung grundsätzlich an den Anforderungen eines Statusamtes und nicht an den Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens auszurichten, es sei, denn es liegt ein Ausnahmefall vor.(3) Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann(4) oder eine Funktion mit Beamten aus verschiedenen Laufbahnen besetzt werden kann.(5) Abweichend von der Rechtsprechung kann durch Gesetz die Ausrichtung am konkreten Amt und damit dem Dienstposten zugelassen werden.(6)


Fehlerfreiheit der dienstlichen Beurteilungen
Das Gericht hat die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen des ausgewählten Bewerbers und der abgelehnten Bewerber auf ihre Fehlerfreiheit zu überprüfen (sog. Inzidentüberprüfung). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung verwendeten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Voraussetzung dafür ist, dass es möglich erscheint, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt.


Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen
Ihr Dienstherr muss der Auswahlentscheidung vergleichbare Beurteilungen zugrunde legen. Die Beurteilungsmaßstäbe der Beurteilungen müssen gleich sein und gleich angewendet werden und es muss dasselbe Notensystem Anwendung finden.(7) Ist das nicht der Fall, ist Ihr Dienstherr verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Wege einer Harmonisierung auf geeignete Weise herzustellen.(8) Die Bewertungen aus dem anderen Beurteilungssystem müssen in das eigene System übertragen werden. Dazu müssen in einer wertenden Vergleichsanalyse die jeweiligen Beurteilungsmerkmale analysiert und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils miteinander verglichen werden.(9) Im Rahmen des eingeräumten Ermessens muss eine eigene Leistungseinschätzung vorgenommen und darauf eine Eignungsprognose gestützt werden.(10)


Aktualität der Beurteilungen
Vorrangig ist auf die letzte dienstliche Beurteilung (Aktualitätsgrundsatz) abzustellen.(11) In der Regel gibt nur die letzte Beurteilung den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wieder. Aber auch die letzte dienstliche Beurteilung kann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Zeitraum zwischen der letzten Beurteilung und der Auswahlentscheidung zu lang ist oder wenn seit der Erstellung der Beurteilung einschneidende Veränderungen eingetreten oder andere Aufgaben wahrgenommen wurden.(12) Soweit dienstliche Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, ist es meist geboten, Anlass- oder Bedarfsbeurteilungen einzuholen und darauf die Auswahlentscheidung zu stützen.(13) Anlassbeurteilungen müssen grundsätzlich aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden. Sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen. In Beurteilungssystemen, die Regelbeurteilungen vorsehen, sind nach neuester Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anlassbeurteilungen zulässig.(14)


Maßgeblichkeit der Gesamtnote dienstlicher Beurteilungen
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.(15) Die Gesamtnote muss aus den Benotungen der Einzelmerkmale nachvollziehbar abgeleitet werden können.


Bewertung der Beurteilungen von Bewerbern mit höherem Statusamt
Beziehen sich die Beurteilungen konkurrierender Bewerber, die formal mit der gleichen Gesamtnote bewertet werden, auf unterschiedliche Statusämter, ist die Beurteilung des Bewerbers mit höherem Statusamt in der Regel besser als die Beurteilung des in einem niedrigeren Statusamt Beschäftigten.(16) Mit einem höheren Statusamt sind regelmäßig höhere Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. In Verwaltungsbereichen mit sog. Topfwirtschaft wird dies jedoch nur eingeschränkt gelten können. Der mit dem niedrigeren Statusamt verbundene Eignungsrückstand kann zwar nicht durch das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder sonstiger Auswahlverfahren, aber durch eine inhaltliche Auswertung der Einzelmerkmale der Beurteilungen kompensiert werden.(17)


Vergleich der Gesamtnoten
Ein rein schematischer Vergleich der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist nicht ausreichend.(18) Vielmehr ist ein konkreter Vergleich in Form einer differenzierten Betrachtung in Bezug auf die beurteilten Zeiträume, die innegehabten Dienstposten und die gezeigten Leistungen erforderlich. So müssen zum Beispiel die Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen im Wesentlichen gleich bemessen sein.


Inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen
Bei gleichem Gesamturteil sind vor dem Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien (Einzelbewertungen) oder in der verbalen Gesamtwürdigung im Rahmen eines sog. Binnenvergleichs zu berücksichtigen (Pflicht zur umfassenden inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen). Zu Beginn des Auswahlverfahrens können einzelne als besonders bedeutsam erachtete Leistungsmerkmale definiert, dokumentiert und die insoweit erzielten Bewertungen bei der Reihung besonders berücksichtigt werden.(19)


Berücksichtigung von sog. Binnendifferenzierungen
Sog. Binnendifferenzierungen, das heißt verbale Zusätze in Bezug auf eine Gesamtnote, zum Beispiel »oberer Bereich« oder »unterer Bereich«, sind nur zulässig, wenn Ihr Dienstherr sie einheitlich verwendet und sie für die Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen einer Gesamtnote bezeichnen.(20) Ein eindeutiger Aussagegehalt ist für Zusätze wie »obere Grenze (oberer Bereich)« und »untere Grenze (unterer Bereich)« zu bejahen, für Zusätze wie »insgesamt« und »uneingeschränkt« aber zu verneinen. Zulässige Binnendifferenzierungen sind für die Frage, ob ein Beurteilungsgleichstand vorliegt, von Bedeutung.


Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen
Neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind auch frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen.(21) Sie sind vor Hilfskriterien heranzuziehen. Sie können vor allem nach inhaltlicher Ausschöpfung der zugrunde gelegten aktuellen Beurteilungen den Ausschlag geben.


Heranziehung von Hilfskriterien bei Beurteilungsgleichstand
Bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber nach Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen und Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen kann Ihr Dienstherr zunächst auf leistungsbezogene und erst dann auf sonstige Hilfskriterien zurückgreifen.(22) Leistungsbezogene Hilfskriterien sind zum Beispiel die Ergebnisse von strukturierten Personalauswahlgesprächen oder anderer fundierter Auswahlverfahren(23), die dienstliche Erfahrung, die Verwendungsbreite, die Leistungsentwicklung oder die Bewährung auf einem nicht nach dem Leistungsprinzip vergebenem Dienstposten, soweit daraus auf die Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Sonstige Hilfskriterien sind zum Beispiel die Schwerbehinderung, die Frauenförderung und das Dienst- oder das Beförderungsdienstalter. Bei Heranziehung von nicht leistungsgebundenen Hilfskriterien ist der Dienstherr an keine bestimmte Reihenfolge gebunden.(24) Das gilt auch für das Hilfskriterium Schwerbehinderung.(25) Ihr Dienstherr kann sich aber möglicherweise durch eine bestimmte Verwaltungspraxis gebunden haben.


Berücksichtigung der Ergebnisse von Auswahlgesprächen und Auswahlverfahren
Auf in Auswahlgesprächen oder in einem Assessmentverfahren gewonnene Erkenntnisse darf Ihr Dienstherr bei Beförderungsentscheidungen erst dann ergänzend zurückgreifen, wenn nach Ausschöpfen der Beurteilungen ein Beurteilungsgleichstand besteht.(26) Voraussetzung dafür ist, dass es sich um strukturierte, nach festen Kriterien bewertete und dokumentierte Gespräche oder Verfahren handelt.(27)


Bedeutung von Warte- und Stehzeiten
Bewerber dürfen von der Auswahlentscheidung nicht aufgrund von unzulässigen Warte- oder Stehzeiten ausgeschlossen werden. Wartezeitregelungen für Beförderungen (zum Beispiel in Verwendungs- und Fördergrundsätzen) sind mit Art. 33 Abs. 2 GG nur vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Sie dürfen daher nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen.(28)


Dokumentationspflicht
Die wesentlichen Erwägungen einer Auswahlentscheidung sind schriftlich niederzulegen.(29)

 

 

 

(1) BVerwG vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12, Rn. 24, BVerwGE 145, 112
(2) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 6, juris
(3) BVerwG vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13, Rn. 49; BVerwGE 147, 20
(4) BVerwG vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13, Rn. 18 und 31; BVerwGE 147, 20
(5) VG Berlin vom 26.11.2014 – 7 K 421.14, Rn. 26, openJur 2014, 24791
(6) Vgl. Art. 16 Abs. 1 S. 3 Bayerisches Laufbahnleistungsgesetz (LlbG)
(7) BVerwG vom 27.02.2003 – 2 C 16/02, Rn. 13; DÖD 2003, 202
(8) Hessischer VGH vom 16.04.2020 – 1 B 2734/18, Rn. 69, juris
(9) Hessischer VGH vom 16.04.2020 – 1 B 2734/18, Rn. 69, juris; VG Kassel vom 02.10.2014 – 1 L 481/14.KS, Rn. 32 f., openJur 2015, 2034
(10) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 15, juris
(11) BVerwG vom 27.2.2003 – 2 C 16/02, Rn. 12, juris
(12) Hessischer VGH vom 16.04.2020 – 1 B 2734/18, Rn. 7, juris
(13) BVerwG vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12, Rn. 29 ff., BVerwGE 145, 112
(14) BVerwG vom 02.07.2020 – 2 A 6/19, Rn. 10, juris
(15) BVerwG vom 30.06.2011 – 2 C 19.10, Rn. 16, BVerwGE 140, 83
(16) BVerfG vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12, Rn. 13 ff., DRiZ 2013, 106
(17) Bayerischer VGH vom 17.03.2013 – 3 CE 12.2469, Rn. 63, openJur 2013, 27878
(18) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 3, juris
(19) BVerwG vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12, Rn. 36, BVerwGE 145, 112
(20) BVerwG vom 27.02.2003 – 2 C 16.02, Rn. 13, DÖD 2003, 202
(21) § 33 Abs. 1 S. 2 BLV; Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (VV BLV) zu § 33 Nr. 1; BVerwG vom 19.12.2002 – 2 C 31.01, Rn. 14, DÖD 2003, 200
(22) BVerwG vom 30.06.2011 – 2 C 19/10, Rn. 20 f., BVerwGE 140, 83; Hessischer VGH vom 16.04.2020 – 1 B 2734/18, Rn. 63, juris
(23) VGH Baden-Württemberg vom 21.12.2011 – 4 S 2543/11, Rn. 11, NVwZ-RR 2012, 323
(24) BVerwG vom 27.02.2003 – 2 C 16/02, Rn. 15, DÖD 2003, 202
(25) VG Göttingen vom 24.06.2009 – 3 B 135/09, Rn. 43, OpenJur 2012, 49204
(26) Hessischer VGH vom 16.04.2020 – 1 B 2734/18, Rn. 62, juris
(27) VGH Baden-Württemberg vom 21.12.2011 – 4 S 2543/11, Rn. 8, juris
(28) BVerwG vom 25.11.2011 – 2 VR 4/11, Rn. 35, DÖD 2012, 59
(29) BVerfG vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, Rn. 20 ff., DÖD 2007, 279