Dienstliche Beurteilung

Als Beamter werden Sie regelmäßig dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung hat für Ihr berufliches Fortkommen entscheidende Bedeutung.


Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für Auswahlentscheidungen
Nach § 59 Abs. 1 S. HBG bzw. § 21 BBG muss Ihre fachliche Eignung, Befähigung und Eignung regelmäßig dienstlich beurteilt werden. Damit wird an Art. 33 Abs. 2 GG angeknüpft, der kodifiziert, dass deutsche Staatsangehörige nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt haben. Damit ist es Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, Sie für eine Einstellung oder Beförderung nach diesen verfassungsrechtlichen Kriterien zu bewerten und im Rahmen der Bestenauslese einen Leistungsvergleich zu ermöglichen.(1)


Rechtsgrundlagen
Die dienstliche Beurteilung als Instrument der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist für Beamte des Bundes in § 21 BBG geregelt. Das Nähere zum Inhalt, Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab wird in den §§ 48 bis 50 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt. Weitere Konkretisierungen zum Inhalt und Verfahren haben die obersten Bundesbehörden durch sog. Beurteilungsrichtlinien oder durch Dienstvereinbarungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für Beamte und nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG für Arbeitnehmer festgelegt. Diese Regelungen dienen vor allem dazu, gleiche Bewertungsmaßstäbe beim Leistungsvergleich sicherzustellen. Die getroffenen Regelungen sind häufig sehr unterschiedlich. Im Hinblick auf das Ressortprinzip nach Art. 65 S. 2 GG konnte man sich für den unmittelbaren Bundesdienst bisher noch nicht auf eine Rahmenrichtlinie einigen.


Auch nach den Beamtengesetzen der Länder (vgl. zum Beispiel § 59 HBG) und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften ist das Beurteilungswesen teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Während Beamte in Hessen regelmäßig zu beurteilen sind, verzichtet zum Beispiel das Land Brandenburg seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich auf die Regelbeurteilung.(2) Die Beurteilung ist dort nur noch aus besonderen Anlässen wie bei Bewerbungen oder Beförderungen vorgesehen. Auch in Hessen sind einzelne Berufsgruppen wie Richter und Lehrer von dem Erfordernis der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen.


Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen
Personalentscheidungen sind in erster Linie auf der Grundlage von Beurteilungen zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Leistungsvergleich zwischen den um einen Beförderungsdienstposten konkurrierenden Beamten anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.(3) Das gilt neben Beförderungen auch für Einstellungen und die Zulassung zum Laufbahnaufstieg. Dienstliche Beurteilungen sind damit für Ihr berufliches Fortkommen im öffentlichen Dienst von entscheidender Bedeutung.


Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BBG ist eine dienstliche Beurteilung für eine Auswahlentscheidung aktuell, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens 3 Jahre zurückliegt. Nach der Rechtsprechung werden im Einzelfall aber meist kürzere Zeiträume verlangt. Das gilt vor allem dann, wenn in der Zwischenzeit ein neues Amt oder neue Aufgaben übernommen wurden und dies in der Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurde.(4) Ist die Beurteilung nicht mehr aktuell, muss für die Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) erstellt werden.


Leistungsvergleich mit Arbeitnehmern
Konkurrieren Sie als Beamter mit Arbeitnehmern um einen Dienstposten, muss für den Leistungsvergleich auch für die Arbeitnehmer eine nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erstellte dienstliche Beurteilung vorliegen. Sind Arbeitnehmer in der jeweiligen Dienststelle nicht in die für Beamte durchzuführende Regelbeurteilung einbezogen, ist aus Anlass der Auswahlentscheidung für sie eine dienstliche Beurteilung zu fertigen. Diese Anlassbeurteilungen sind dann im Rahmen der Auswahlentscheidung mit den Regelbeurteilungen der Beamten zu vergleichen.(5)


Beurteilungen von Richtern
Richter sind – zumindest in Hessen – nicht regelmäßig zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt werden darf. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Beurteilung auf eine Weisung hinausläuft, wie künftig verfahren oder entschieden werden soll.(6) Kritische Bewertungen der Fähigkeiten und Leistungen in einer Beurteilung sind davon unberührt.

 

 

(1) BVerwG vom 26.09.2012 – 2 A 2/10, Rn. 9, NVwZ-RR 2013, 54

(2) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst; Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV)

(3) Vgl. zum Beispiel BVerwG vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13, Rn. 21, BVerwGE 147, 20

(4) BVerwG vom 30.06.2011 – 2 C 19.10, Rn. 22 f., BVerwGE 140, 83

(5) BAG vom 07.09.2004 – 9 AZR 537/03, Rn. 38 ff., BAGE 112, 13

(6) Vgl. BGH vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268