Die Vergabe öffentlicher Ämter hat entsprechend den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausschließlich aufgrund von Leistungsgesichtspunkten und damit der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu erfolgen.
Grundsatz der Bestenauswahl
Für das jeweils zu vergebende Amt (nicht unbedingt des zu vergebenden Dienstpostens) ist stets der geeignetste Bewerber auszuwählen. Anders als in der Privatwirtschaft kommt es daher nicht auf Sympathien oder den persönlichen Eindruck der auswählenden Stelle von Ihnen als Bewerber an, sondern allein auf Ihre Leistungsfähigkeit (gemessen an den Anforderungen des jeweiligen Amts).
Dienstliche Beurteilungen
Grundlage für eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidung sind primär dienstliche Beurteilungen. Diese müssen hinreichend aktuell und vergleichbar sein sowie die dienstlichen Leistungen, die Befähigung und Eignung der Bewerber tragfähig darstellen. Probleme bei der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen bestehen vor allem immer dann, wenn sie von verschiedenen Beurteilern oder gar unterschiedlichen Dienstherrn erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn dienstliche Beurteilungen mit Dienstleistungs- oder Arbeitszeugnissen verglichen werden sollen. Allein aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen darf ein Dienstherr jedoch nicht davon absehen, sie heranzuziehen oder zu berücksichtigen. Vielmehr muss er sie vergleichbar machen bzw. harmonisieren. Nur wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, darf er sich bei seiner Auswahlentscheidung ausschließlich auf andere Erkenntnisquellen stützen.
Für die Auswahlentscheidung sind vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen relevant. Allerdings ist stets zu berücksichtigen, dass zwar formal gleiche Beurteilungen, die in einem höheren Statusamt oder auf höherwertige Aufgaben erlangt wurden, bei der Auswahlentscheidung zwingend ein höheres Gewicht haben.
Sollte der Dienstherr nach Würdigung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilung und unter Berücksichtigung der Wertigkeit des Statusamts oder der Aufgaben zu dem Schluss kommen, dass die Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet sind, muss er die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen heranziehen und miteinander vergleichen. Dabei müssen vor allem diejenigen Einzelmerkmale berücksichtigt werden, die für das im Rahmen der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung sind.
Weitere Erkenntnisquellen
Sollte der Dienstherr nach dieser umfassenden Würdigung der dienstlichen Beurteilung zu dem Schluss kommen, dass die Bewerber immer noch im Wesentlichen gleich geeignet sind, dürfen auch außerhalb der aktuellen dienstlichen Beurteilungen liegende Erkenntnisquellen herangezogen werden. In der Regel sind hierbei zunächst die Vorbeurteilungen und die sich daraus ergebende Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. In einem weiteren Schritt werden sodann auch Auswahlgespräche berücksichtigt, sofern sie hinreichend strukturiert geführt und ausreichend dokumentiert werden. Diese zusätzlichen Erkenntnisquellen dürfen jedoch stets nur das Zünglein an der Waage sein; sie sind nicht geeignet, die auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffenen Feststellungen und/oder Bewertungen abzuändern.
Erst nachdem alle zur Verfügung stehenden leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden und immer noch von im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern auszugehen ist, dürfen leistungsfremde Aspekte wie die Förderung von Frauen oder Schwerbehinderten für die Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.
Frist für die Anfechtung der Auswahlentscheidung
Das Auswahlverfahren schließt mit der Mitteilung an die Bewerber, welcher Bewerber ausgewählt wurde. Möchten Sie sich als nicht ausgewählter Bewerber gegen die Auswahl eines anderen wehren, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung beim zuständigen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen. Tun Sie dies nicht, kann die Stelle vonseiten des Dienstherrn an den ausgewählten Bewerber ämterstabil vergeben werden und Sie verlieren Ihren Anspruch, sich über Ihre Ablehnung zu beschweren und diese ggf. im Rahmen der Wiederholung des Verfahrens rückgängig zu machen. Allein das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Auswahlentscheidung reicht jedoch nicht aus, um die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (behördlich und/oder gerichtlich) überprüfen zu lassen.