Grundlage für jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst und dementsprechend auch einer Beförderung ist stets ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) genügendes Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren.
Ausschreibung der Stelle
Seine Durchführung setzt zunächst die öffentliche Ausschreibung des zu vergebenden Amtes und der freien Stelle voraus. Darüber hinaus sind in dem mit der Stellenausschreibung zu veröffentlichenden Anforderungsprofil zwingend die Kriterien bzw. Anforderungen an die Auswahl des geeigneten Bewerbers festzulegen. Die Anforderungen müssen sich an den Anforderungen des zu vergebenden Amts orientieren, lediglich ausnahmsweise dürfen sie auf die Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens abgestellt werden.
Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eingegangene Bewerbungen müssen vonseiten des Dienstherrn berücksichtigt werden, sofern nicht bereits für alle anderen Bewerber dienstliche Beurteilungen erstellt wurden und die Erstellung einer solchen für den verspäteten Bewerber den Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens verzögern würde.
Das Stellenbesetzungsverfahren hat zwingend dem Grundsatz der Chancengleichheit zu folgen: Die Auswahl der Bewerber muss daher unter gleichen Bedingungen für alle erfolgen. In der Praxis kommt dem Grundsatz der Chancengleichheit vor allem in Zusammenhang mit der Führung von Auswahlgesprächen eine besondere Bedeutung zu.
Frist für die Anfechtung der Auswahlentscheidung
Wurde Ihnen als Bewerber mitgeteilt, dass Sie für die Stelle nicht ausgewählt wurden, können Sie, unabhängig von einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim zuständigen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen. Tun Sie dies nicht, kann die Stelle vonseiten des Dienstherrn an den ausgewählten Bewerber ämterstabil vergeben werden und Sie verlieren Ihren Anspruch, sich über Ihre Ablehnung zu beschweren und diese ggf. im Rahmen der Wiederholung des Verfahrens rückgängig zu machen. Allein das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Auswahlentscheidung reicht jedoch nicht aus, um die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (behördlich und/oder gerichtlich) überprüfen zu lassen.
Diese Frist von 14 Tagen kann zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und der dafür erforderlichen Akteneinsicht im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung verlängert werden. Das setzt allerdings zwingend voraus, dass Sie sich frühzeitig um eine entsprechende anwaltliche Vertretung bemühen.