Fiktive Nachzeichnung

Vom Dienst freigestellte Beamte, zum Beispiel freigestellte Mitglieder des Personalrats, können nicht beurteilt werden. Für sie muss die letzte dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden.

Anlässe und Funktion einer fiktiven Nachzeichnung

Wurden Sie vom Dienst freigestellt oder sind Sie aus sonstigen Gründen ohne dienstliche Tätigkeit, können Sie dienstlich nicht beurteilt werden. Damit fehlt Ihnen aber die maßgebliche Grundlage für künftige Personalauswahlentscheidungen. Denn ohne aktuelle Beurteilung können Sie nicht an Leistungsvergleichen teilnehmen, wie sie Art. 33 Abs. 2 GG fordert. Dies würde sich auf Ihre berufliche Entwicklung nachteilig auswirken.

 

Um solche Nachteile zu verhindern, gelten Benachteiligungsverbote, die Ihr Dienstherr zu beachten hat. Das gilt insbesondere für

 

  • Freistellungen von Mitgliedern des Personalrats (§ 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG),
  • die Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX in Verbindung mit § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG),
  • die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 Abs. 5 S. 1 BGleiG).

 

Aufgrund der Benachteiligungsverbote ist Ihr Dienstherr verpflichtet, Ihnen als freigestelltem Beschäftigten eine berufliche Entwicklung zukommen lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.(1) Darauf besteht ein aus dem Benachteiligungsverbot herzuleitender Anspruch. Ihr Dienstherr hat daher eine Prognose zu erstellen, wie Ihr beruflicher Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Zu diesem Zweck wurde das Rechtsinstitut der sog. fiktiven Nachzeichnung entwickelt, mit der die letzte dienstliche Beurteilung fiktiv fortgeschrieben wird.


Die fiktive Fortschreibung fingiert

 

  • eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung und
  • eine Fortentwicklung Ihrer Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer vergleichbaren Gruppe von Beamten.

 

Mit der fiktiven Nachzeichnung prognostiziert Ihr Dienstherr, wie Sie voraussichtlich zu beurteilen wären, wären Sie nicht freigestellt oder beurlaubt und hätten sich Ihre Leistungen wie die vergleichbarer Kollegen entwickelt.(2) Die fiktive Nachzeichnung ist also keine Beurteilung im eigentlichen Sinne, sondern ein Beurteilungssurrogat, das im Rahmen der Personalauswahl bei Beförderungen oder sonstigen Personalentscheidungen an die Stelle einer fehlenden aktuellen dienstlichen Beurteilung tritt.

Regelungen

Für den Bereich des Bundes ist das Rechtsinstitut der fiktiven Nachzeichnung in Anknüpfung an die gerichtlich bestätigte Praxis in § 33 Abs. 3 BLV nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben und geregelt. Das gilt in folgenden Fällen:

 

  • Sonderurlaub für eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit bei anderen Einrichtungen (§ 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BLV)
  • Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BLV)
  • Freistellungen von Personalratsmitgliedern, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Gleichstellungsbeauftragten, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht (§ 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BLV)

 

Diese in § 33 Abs. 3 BLV aufgeführten Anlässe für eine fiktive Beurteilungsfortschreibung sind nicht abschließend (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV zu § 33 Nr. 2). Bei Beurlaubungen für Tätigkeiten bei anderen Einrichtungen sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.Die fiktive Nachzeichnung für die Gleichstellungsbeauftragten ist auch in § 18 Abs. 5 S. 2 BGleiG ausdrücklich vorgeschrieben.

 

Erfordernis der Erprobungszeit
Für eine Beförderung ist im Falle der Übertragung einer höherrangigen Funktion der Nachweis der Eignung in einer Erprobungszeit erforderlich (vgl. § 32 Nr. 2 BLV). Die Erprobungszeit beträgt mindestens 6 Monate und soll 1 Jahr nicht überschreiten (vgl. § 34 Abs. 1 S.1 BLV).


Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann bei freigestellten Mitgliedern des Personalrats von der Ableistung der Erprobungszeit aber eine Ausnahme gemacht werden.(3) Dies verlangen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot und der Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder des Personalrats. Von Ihnen als ganz freigestelltem Personalratsmitglied kann nicht verlangt werden, dass Sie Ihre Freistellung vollständig oder ganz aufgeben, um die Chance der Beförderung zu erhalten.


Voraussetzung für den Verzicht auf die Erprobungszeit ist aber, dass eine Prognose aufgrund des bisherigen Werdegangs des Personalratsmitglieds und vergleichbarer Bediensteter ergibt, dass das freigestellte Personalratsmitglied den Anforderungen der Erprobung aller Voraussicht nach gerecht werden würde. Fehlen nach der Prognose dem Personalratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, kann von einer Erprobung nicht abgesehen werden. Das Benachteiligungsverbot findet dann seine Grenzen im Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG.

 

Rechtsschutz

Geltendmachung des Anspruchs auf fiktive Nachzeichnung

Als freigestellter Beamter haben Sie aufgrund des Benachteiligungsverbot oder einer rechtlichen Regelung (§ 33 Abs. 3 BLV, § 18 Abs. 5 S. 2 BGleiG) Anspruch auf die fiktive Nachzeichnung Ihrer letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung. Diesen Anspruch können Sie durch Klage gerichtlich einfordern, wenn Ihr Dienstherr einen entsprechenden Antrag abgelehnt oder auf einen entsprechenden Antrag nicht reagiert hat. Der Anspruch setzt aber eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, da ohne diese eine tragfähige Prognose nicht abgegeben werden kann.(4) Da mit zunehmender Dauer der Freistellung eine belastbare Tatsachengrundlage entfallen kann, sollten Sie jeweils zu den Terminen der Regelbeurteilung eine fiktive Laufbahnnachzeichnung für sich beantragen.


Der Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Nachzeichnung kann auch im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens geltend gemacht werden.(5) Liegt bei einer Bewerbung von Freigestellten um ein Beförderungsamt keine fiktive Nachzeichnung vor, kann ein aktueller Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nicht vorgenommen werden.

 

Gerichtliche Überprüfung auf Fehlerfreiheit der fiktiven Nachzeichnung

Die Erstellung einer fiktiven Nachzeichnung steht im pflichtgemäßen Ermessen Ihres Dienstherrn, wobei auch Aspekte der Praktikabilität berücksichtigt werden können. Die gerichtliche Fehlerkontrolle einer fiktiven Nachzeichnung beschränkt sich daher grundsätzlich auf eine Ermessensüberprüfung. Zur Wahrung des Leistungsprinzips haben sich aber Grundsätze herausgebildet, an denen die fiktive Nachzeichnung im Einzelfall zu messen ist und deren Einhaltung nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, die gerichtlich also voll überprüfbar sind.(6)

 

Als freigestellter Beamter können Sie eine unvollständige und fehlerhafte fiktive Nachzeichnung im Rahmen eines Widerspruchs überprüfen lassen und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erheben.(7)

 

Auch im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens, an dem Sie als freigestellter Beamter teilnehmen, kann die Fehlerhaftigkeit einer fiktiven Nachzeichnung gerügt und geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für Freigestellte, deren Bewerbung keinen Erfolg hat,(8) als auch für andere Bewerber, denen Freigestellte auf der Grundlage einer fiktiven Nachzeichnung vorgezogen werden.(9)

 

Geltendmachung von Schadensersatz

Eine fehlende oder fehlerhafte fiktive Nachzeichnung kann auch einen Schadensersatzanspruch aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der Fürsorgepflicht(10) oder nach § 15 Abs. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot begründen. Das kann der Fall sein, wenn die Beförderungsentscheidung zu Ungunsten freigestellter Bewerber bestandskräftig ist oder sie inzwischen in den Ruhestand getreten sind. Im Wege des Schadensersatzanspruchs kann verlangt werden, so gestellt zu werden, als ob die Beförderung erfolgt wäre. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass er zuvor beim Dienstherrn beantragt wurde und dieser den Antrag ablehnte.(11)

 

Erstellung fiktive Nachzeichung

Die letzte dienstliche Beurteilung ist anhand der beruflichen Entwicklung vergleichbarer nicht freigestellter Kollegen fortzuschreiben. Aus diesem Vergleich ist die aktuelle Beurteilungsnote fiktiv zu ermitteln.

 

Ermessensentscheidung des Dienstherrn

Das Verfahren zur Erstellung der fiktiven Nachzeichnung steht im pflichtgemäßen Ermessen Ihres Dienstherrn. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 darf der Dienstherr dabei »in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beschäftigter auf das unvermeidliche Maß beschränken«.(12) In der Zwischenzeit hat die Rechtsprechung jedoch besondere Anforderungen für die Ausübung des Ermessens des Dienstherrn bei der Erstellung einer fiktiven Nachzeichnung entwickelt, deren Einhaltung nicht im Ermessen des Dienstherrn stehen und damit voll gerichtlich nachprüfbar sind.(13)

 

Anforderungen an eine fiktive Nachzeichnung

Für die Frage, ob eine fiktive Nachzeichnung im Einzelfall ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig ist, ist die fiktive Nachzeichnung an folgenden Anforderungen zu messen:

 

Letzte dienstliche Beurteilung

Ausgangspunkt für eine fiktive Nachzeichnung ist grundsätzlich die letzte vor der Freistellungsphase erstellte dienstliche Beurteilung.(14) Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 1 BLV spricht von der letzten »regelmäßigen dienstlichen Beurteilung«. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg kann auch eine Anlassbeurteilung Grundlage einer fiktiven Nachzeichnung sein.(15)

 

Belastbare Tatsachengrundlage

Die fiktive Nachzeichnung setzt als Prognose eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Die letzte dienstliche Beurteilung muss als Tatsachengrundlage daher belastbar, das heißt verwertbar sein. Je länger die dienstliche Tätigkeit ausgeübt wurde und je kürzer diese zurückliegt, desto verlässlicher ist die Tatsachengrundlage für die zu erstellende Prognose.(16) Eine dienstliche Beurteilung, die einen Zeitraum von 2,25 Jahren erfasst, stellt eine belastbare Tatsachengrundlage dar.(17) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt eine belastbare Tatsachengrundlage, wenn zwischen der letzten dienstlichen Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Nachzeichnung zu erstellen ist, mehr als 16 Jahre liegen.(18) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bei einem Zeitraum von fast 18 Jahren zwar eine belastbare Tatsachengrundlage für eine verlässliche Prognose verneint, es aber doch als zulässig angesehen, dass auf der Grundlage der Neubildung der Vergleichsgruppe eine fiktive Leistungsnachzeichnung vorgenommen wurde.(19) Eine belastbare Tatsachengrundlage wurde noch bejaht bei einem Zeitablauf von 11 Jahren,(20) von 7 Jahren(21) und von 8 Jahren.(22) Je ungünstiger die zeitlichen Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen sind an das erforderliche Tatsachenmaterial zu stellen, das der Prognose zugrunde liegen soll.

 

Keine geeignete und zulässige Tatsachengrundlage stellt eine fiktive – und damit selbst nicht reale – Beurteilung in Form einer fiktiven Nachzeichnung dar.(23)

 

Bildung der Vergleichsgruppe

Die letzte maßgebliche dienstliche Beurteilung ist anhand der beruflichen Entwicklung vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen fortzuschreiben. Ihr Dienstherr muss daher eine entsprechende Vergleichsgruppe bilden. Grundsätzlich sollten diese anderen im Zeitpunkt des Beginns der Freistellung derselben Besoldungsgruppe angehört, eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben und vergleichbar beurteilt worden sein.(24) Auch hinsichtlich der Einzelmerkmale sollten die Mitglieder der Vergleichsgruppe möglichst weitgehend identisch beurteilt sein; ergänzend kann auch auf zurückliegende Beurteilungen abgestellt werden.(25) Handelt es sich bei der maßgeblichen Beurteilung um die erstmalige Beurteilung nach einer Beförderung, so ist zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil aufgrund der höheren Anforderungen des Beförderungsamts oft in zulässiger Weise zunächst herabgestuft wird.(26) Daher ist bei der Bildung der Vergleichsgruppe darauf zu achten, dass die zum Vergleich herangezogenen Beamten sich hinsichtlich ihrer letzten Beurteilung in einer vergleichbaren Situation nach einer Beförderung befanden. Im Zusammenhang mit einem Personalauswahlverfahren können Mitbewerber nicht in die Vergleichsgruppe mit einbezogen werden.(27)

 

Eine belastbare Tatsachengrundlage muss auch für die Bildung der Vergleichsgruppe bestehen, anhand deren Leistungsentwicklung auf die fiktive Leistungsentwicklung des zu beurteilenden Beamten geschlossen werden soll. Es müssen daher ausreichende Erkenntnisse vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Freistellung eine Gruppe zumindest einiger anderer vorhanden war, die derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt worden waren. Schließlich muss die weitere berufliche und leistungsmäßige Entwicklung der Vergleichsgruppe den Schluss auf ihren gegenwärtigen Leistungsstand zulassen, dessen durchschnittliches Niveau sodann auf den zu beurteilenden Beamten zu übertragen ist.(28)


Die Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung aktenkundig gebildet werden (vgl. VV zur BLV zu § 33 Nr. 2). Den Umstand, dass die Vergleichsgruppe erst später, zum Beispiel aus Anlass eines Bewerberauswahlverfahrens gebildet wird, beanstandet die Rechtsprechung nicht als ermessensfehlerhaft, da dies die Zweckmäßigkeit und nicht die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Dienstherrn betreffe.(29)

 

Änderung oder Neubildung der Vergleichsgruppe

Grundsätzlich ist die Vergleichsgruppe der ersten fiktiven Nachzeichnung beizubehalten.(30) Das gilt insbesondere bei mehreren, dem zeitlichen Rhythmus der Regelbeurteilung entsprechend zu erstellenden fiktiven Nachzeichnungen. Bei Freistellungen über einen langen Zeitraum kann es aber erforderlich werden, die Vergleichsgruppe zu ändern oder neu zu bilden.(31) Das gilt insbesondere, wenn Mitglieder der Vergleichsgruppe durch Ruhestand oder Versetzung ausscheiden. Auch bei einer Beförderung der freigestellten Beamten im Freistellungszeitraum kann es erforderlich sein, eine neue Vergleichsgruppe zu bilden.(32)

 

Berücksichtigung der während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit

Nicht zulässig ist es, Bewertungen der Tätigkeit freigestellter Personalratsmitglieder freigestellten Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen oder Gleichstellungsbeauftragten in die fiktive Nachzeichnung positiv oder negativ mit einfließen zu lassen.(33) Anders verhält es sich bei Beurlaubungen wegen einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung. In diesen Fällen sind für die fiktive Nachzeichnung Beurteilungen, Dienstzeugnisse und Leistungseinschätzungen, die die Tätigkeit bei der aufnehmenden Stelle betreffen, heranzuziehen (§ 33 Abs. 3 S. 2 BLV; VV zur BLV zu § 33 Nr. 2).

 

Ermittlung der Beurteilungsnote im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung

Bei der Fortschreibung der letzten maßgeblichen Beurteilung kann der Gesichtspunkt einer durchschnittlich zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung getragen werden.(34) Das sich individuell ergebende fiktive Leistungsbild ist aber an der generellen Leistungsentwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe zu messen und entsprechend einzuordnen.(35) Dazu ist zunächst zu ermitteln, welches Leistungsniveau die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe zum Stichtag erreicht haben. Aus den Einzelnoten der Mitglieder der Vergleichsgruppe ist das durchschnittliche Niveau des gegenwärtigen Leistungsstands der Vergleichsgruppe zu ermitteln. Einzelne Überflieger oder Ausreißer nach unten sind dabei auszuklammern.(36) Die sich daraus ergebenden Durchschnittsnoten werden schließlich im Wege der fiktiven Fortschreibung auf freigestellte Beamte übertragen.(37)

 

Nach diesem Verfahren kann sich Ihre letzte maßgebliche Beurteilung nur dann verbessern, wenn sich dies als typische Entwicklung der Mehrzahl der Vergleichspersonen darstellt. Denn die Freistellung darf Ihre Chancen in einem Leistungswettbewerb um ein höheres Amt weder beeinträchtigen noch verbessern. Als freigestellter Beamter können Sie daher nicht verlangen, von den herausragenden Leistungen Einzelner zu profitieren. 

 

Dokumentation der fiktiven Nachzeichnung in nicht anonymisierter Form

Die fiktive Nachzeichnung ist konkret und in nicht anonymisierter Form zu dokumentieren.(38) Freigestellte Beamte müssen aufgrund des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 S. 1 GG die Möglichkeit haben, die fiktive Nachzeichnung auf ihre Fehlerfreiheit zu überprüfen und ggf. Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Außerdem muss die fiktive Nachzeichnung in einem möglichen Konkurrentenstreitverfahren zur Wahrung der Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber gerichtlich nachprüfbar sein. Die fiktive Nachzeichnung muss hinsichtlich der Tatsachengrundlagen, der herangezogenen Beurteilungen, der Bildung der Vergleichsgruppen und des Ergebnisses nachvollziehbar sein. Dazu müssen auch die Vergleichspersonen namentlich genannt und ihr beruflicher Werdegang und ihre Leistungen offengelegt werden.

 

 

(1) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 34, juris

(2) BVerwG vom 16.12.2010 – 2 C 11.09, Rn. 9, DÖD 2011, 155

(3) BVerwG vom 21.09.2006 – 2 C 13.05, Rn. 13 ff., BVerwGE 126, 333

(4) BVerwG vom 16.12.2010 – 2 C 11.09, Rn. 10 f., DÖD 2011, 155

(5) VG Berlin vom 11.12.2012 – 5 L 86.12, Rn. 21, openJur 2015, 2590

(6) VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 32, openJur 2013, 19668; OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 34, juris

(7) VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 18, openJur 2013; VG Freiburg vom 21.10.2014 – 3 K 1230/12, Rn. 16, openJur 2014, 25217

(8) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1 B 681/12, Rn. 6., NVwZ-RR 2013, 59

(9) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 32 ff., juris; VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2008 – 4 S 519/08, openJur 2012, 60548

(10) BVerwG vom 10.04.1997 – 2 C 38/95, DVBl 1998, 191; OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793

(11) BVerwG vom 10.04.1997 – 2 C 38/95, Rn. 18, DVBl 1998, 191

(12) BVerwG vom 10.04.1997 – 2 C 38/95, Rn. 28, DVBl 1998, 191

(13) VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 32, openJur 2013, 19668; OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 34, juris

(14) OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793

(15) VG Freiburg vom 21.10.2014 – 3 K 1230/12, Rn. 19, openJur 2014, 25217

(16) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1 B 681/12, Rn. 23, NVwZ-RR 2013, 59

(17) VG Berlin vom 11.12.2012 – 5 L 86.12, Rn. 25, openJur 2015, 2590

(18) BVerwG vom 16.12.2010 – 2 C 11.09, Rn. 11, DÖD 2011, 155

(19) VG Düsseldorf vom 31.08.2012 – 13 L 834/12, Rn. 39 ff., ZfPR online 1/2013

(20) OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793

(21) VG Berlin vom 11.12.2012 – 5 L 86.12, Rn. 24 f., openJur 2015, 2590

(22) Hamburgisches OVG vom 25.09.2013 – 1 Bs 240/13, Rn. 11, openJur 2013, 40894

(23) OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2012 – 2 B 10673/12.OVG, NVwZ-RR 2012, 853

(24) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1 B 681/12, Rn. 28, NVwZ-RR 2013, 59; VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 23, openJur 2013, 19668

(25) VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 28, openJur 2013, 19668

(26) VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03, Rn. 18 ff., openJur 2013,13276

(27) VG Berlin vom 11.12.2012 – 5 L 86.12, Rn. 28, openJur 2015, 2590

(28) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1 B 681/12, Rn. 28, NVwZ-RR 2013, 59

(29) Hamburgisches OVG vom 25.11.2013 – 1 Bs 240/13, Rn. 18, openJur 2013, 40894

(30) OVG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2012 – 2 B 10673/12.OVG, juris

(31) OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793; VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2008 – 4 S 519/08, Rn. 11, openJur 2012, 60548; VG Düsseldorf vom 31.08.2012 – 13 L 834/12, Rn. 42, ZfPR online 1/2013

(32) VG Düsseldorf vom 31.08.2012 – 13 L 834/12, Rn. 48 f., ZfPR online 1/2013

(33) OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793; VG Berlin vom 11.12.2012 – 5 L 86.12, Rn. 22, openJur 2015, 2590; Hamburgisches OVG vom 25.09.2013 – 1 Bs 240/13, Rn. 25, openJur 2013, 40894]

(34) BVerwG vom 16.12.2010 – 2 C 11.09, Rn. 9, DÖD 2012, 155

(35) OVG Berlin-Brandenburg vom 06.06.2007 – OVG 6 S 6.07, Rn. 35, juris]

(36) OVG Saarlouis vom 18.04.2007 – 1 R 19/05, NVwZ-RR 2007, 793]

(37) VG Düsseldorf vom 31.08.2012 – 13 L 834/12, Rn. 56 ff., ZfPR online 1/2013; OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1 B 681/12, Rn. 28, NVwZ-RR 2013, 59; VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 31 f., openJur 2013, 19668; Hamburgisches OVG vom 25.09.2013 – 1 Bs 240/13, Rn. 23, openJur 2013, 40894

(38) OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2012 – 1B 681/12, Rn. 29 ff., NVwZ-RR 2013, 59; VG Frankfurt am Main vom 04.03.2013 – 9 K 1215/12.F, Rn. 35 ff., openJur 2013, 19668; VG Freiburg vom 21.10.2014 – 3 K 1230/12, Rn. 29, openJur 2014, 25217