Die Zuweisung ist ein der Abordnung[Link zu: Themengebiete > Beamtenrecht > Abordnung] vergleichbares Rechtsinstitut mit dem Unterschied, dass mit ihr eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit oder bei einer privaten Einrichtung zugewiesen wird. Die Zuweisung setzt ein dienstliches oder öffentliches Interesse voraus und ist grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung zulässig.
Inhalt und Rechtsnatur
Nach § 29 BBG und § 20 BeamtStG ist die Zuweisung
- die vorübergehende Übertragung einer Ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit,
- bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (nur § 20 BeamtStG) oder
- bei einer anderen Einrichtung,
- ohne dass Ihre Rechtsstellung berührt wird.
Bei einer Zuweisung bleibt Ihr statusrechtliches Amt (Amtsrat/Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im gehobenen Dienst) erhalten. Ihnen wird in der öffentlichen oder privaten Einrichtung vorübergehend ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis (Tätigkeit als Sachbearbeiter/-in) und eine konkrete Tätigkeit (Tätigkeit als Sachbearbeiter/-in Personal) zugewiesen, die amtsangemessen sein muss.
Die Zuweisung ist ebenso wie die Versetzung und die Abordnung ein belastender Verwaltungsakt. Sie kann mit Widerspruch und Klage angefochten werden, die – anders als bei einer Versetzung oder Abordnung – nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben können: Ihr Dienstherr kann im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Zuweisung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anordnen. Beantragen Sie daraufhin nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, muss das Gericht das Vollzugs- und das Aufschubinteresse gegeneinander abwägen.(1)
Dienstliches oder öffentliches Interesse als Voraussetzung
Die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung setzt nach § 29 Abs. 1 und 2 BBG und § 20 Abs. 1 und 2 BeamtStG ein dienstliches oder ein öffentliches Interesse voraus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Dienstherr von einer Zuweisung Gebrauch machen. Diese Entscheidung steht dann in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss er aber neben den dienstlichen und öffentlichen Belangen auch seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten und das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Das gilt insbesondere dann, wenn eine mit einem Ortswechsel verbundene Zuweisung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Beamten oder eines Familienangehörigen(2) oder zu erheblichen Nachteilen in der Schulausbildung der Kinder führen kann.(3)
Zustimmungserfordernis
Nach den §§ 29 Abs. 1 BBG und 20 Abs. 1 BeamtStG ist eine Zuweisung grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. Eine Ausnahme sehen die Regelungen der §§ 29 Abs. 2 BBG und 20 Abs. 2 BeamtStG bei einer organisatorischen Umwandlung der Dienststelle vor, bei der Sie beschäftigt sind: Wird Ihre Dienststelle in eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt, kann Ihnen bei der neuen Einrichtung ohne Ihre Zustimmung eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden. Weitere Ausnahmen davon sehen darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 4 Abs. 4 PostPersRG, 44 g Abs. 1 S. 2 SGB II und 12 DBGrG vor.
Amtsangemessene Verwendung
Nach den Zuweisungsregelungen kann Ihnen im Rahmen einer Zuweisung nur eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen werden. Dafür ist ein Funktionsvergleich der vorgesehenen Tätigkeit mit dem statusrechtlichen Amt erforderlich. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, zum Beispiel dann, wenn Ihnen eine Tätigkeit bei einer privaten Einrichtung der öffentlichen Hand zugewiesen wird. Denn dies führt dazu, dass eine Arbeitsplatzbewertung bei der privaten Einrichtung notwendig wird, die nur auf Beurteilungsfehler hin gerichtlich überprüft werden kann.(4)
Bereits mit dem Zuwendungsbescheid muss sichergestellt sein, dass Ihnen eine Ihrem Statusamt entsprechende Beschäftigung zugewiesen wird. Dies setzt voraus, dass die Verfügung einen hinreichend bestimmten Aufgabenbereich festlegt, damit sichergestellt ist, dass die Einrichtung Sie Ihrem Statusamt entsprechend einsetzt.(5)
Sonderregelungen
Die Zuweisungsregelungen der §§ 4 Abs. 4 PostPersRG, 44 g Abs. 1 S. 2 SGB II und 12 DBGrG verdrängen als spezielleres Recht die §§ 28 BBG und 20 BeamtStG.(6)
Nach § 44 g Abs. 1 S. 1 SGB II alte Fassung wurden Beamte der Länder und der Bundesagentur für Arbeit, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei den neu errichteten gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Regelung für verfassungskonform erklärt.(7) Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen zwar die Revision zugelassen,(8) eine Entscheidung steht aber noch aus. Allerdings wurde die Vorschrift des § 44 g Abs. 1 und 2 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2015 neu gefasst: Danach ist die Zuweisung zu den Jobcentern auch ohne Ihre Zustimmung zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs. 4 PostPersRG an Beamte der früheren Deutschen Bundespost, die jetzt der deutschen Telekom AG zugeordnet sind, besondere Bedeutung. Dazu ist bis heute eine Vielzahl von Urteilen ergangen. Da viele von ihnen zeitweilig beschäftigungslos sind, geben die Gerichte in ihren Entscheidungen in der Regel dem Interesse an der Beschäftigung den Vorrang vor privaten Belangen der Beamten. Das wirkt sich auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnungen des Dienstherrn zur sofortigen Vollziehung einer Zuweisung aus. So dürfen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen an die Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses in Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG nicht überspannt werden.(9) Das gilt auch für die an einen Funktionsvergleich zwischen zugewiesener Tätigkeit und Statusamt zu stellenden Anforderungen.(10)
(1) OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2014 – 1 B 751/14, Rn. 29, openJur 2014, 25629
(2) OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2014 – 1 B 751/14, Rn. 15 ff., openJur 2014, 25629
(3) Schleswig-Holsteinisches OVG vom 09.04.2014 – 2 MB 55/13, Rn. 11, juris
(4) Niedersächsisches OVG vom 06.09.2013 – 5 ME 165/13. Rn. 28, openJur 2013, 35771
(5) VG Berlin vom 20.08.2013 – 5 K 273.11, Rn. 36, juris
(6) Hamburgisches OVG vom 24.04.2013 – 1 Bf 74/12, Rn. 35 und 76, DÖV 2013, 740
(7) Hamburgisches OVG vom 24.04.2013 – 1 Bf 74/12, DÖV 2013, 740
(8) BVerwG vom 21.01.2014 – 2 B 74.13 (2 C 7.14)
(9) Niedersächsisches OVG vom 06.09.2013 – 5 ME 165/13, Rn. 11, openJur 2013, 357719
(10) Niedersächsisches OVG vom 06.09.2013 – 5 ME 165/13, Rn. 30, openJur 2013, 35771